Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Auszug


Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Übersetzung1

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Der Schweizerische Bundesrat

und

die Regierung des Königreichs der Niederlande

vom Wunsch geleitet, das bestehende Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und das dazugehörige Protokoll, unterzeichnet am 12. November 1951 in Den Haag, ergänzt durch das am 12. November 1951 in Den Haag unterzeichnete Zusatzprotokoll und abgeändert durch das am 22. Juni 1966 in Den Haag unterzeichnete Zusatzabkommen, durch ein neues Abkommen zu ersetzen,

haben Folgendes vereinbart:

Abschnitt I

Geltungsbereich des Abkommens

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaates oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Doppelbesteuerung. Abk. mit den Niederlanden

3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

a) in den Niederlanden:

- die Einkommenssteuer («de inkomstenbelasting»);

- die Lohnsteuer («de loonbelasting»);

- die Körperschaftssteuer («de vennootschapsbelasting»), einschliesslich des aufgrund des «Mijnbouwwet» (Bergbaugesetz) von der Regierung erhobenen Anteils an den Nettogewinnen aus der Ausbeutung von Bodenschätzen;

- die Dividendensteuer («de dividendbelasting»);

(im Folgenden als «niederländische Steuer» bezeichnet);

b) in der Schweiz:

die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte);

(im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).

4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

5. Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern auf Lotteriegewinnen.

Abschnitt II

Begriffsbestimmungen

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, das Königreich der Niederlande (die Niederlande) oder die Schweiz;

b) bedeutet der Ausdruck «die Niederlande» den in Europa gelegenen Teil des Königreichs der Niederlande, einschliesslich der Hoheitsgewässer sowie der ausserhalb der Hoheitsgewässer liegenden Gebiete, in denen die Niederlande in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die Gerichtsbarkeit oder Hoheitsrechte ausüben;

c) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;

d) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen;

Doppelbesteuerung. Abk. mit den Niederlanden

e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juri...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen