Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile (mit Anhängen und Zusatzabkommen) Die Anhänge, ausgenommen Anhänge I, IX, X App. 5, 6, 7 und Anhänge zum Zusatzabk. sind in der AS nicht veröffentlich.

Auszug


Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile (mit Anhängen und Zusatzabkommen) Die Anhänge, ausgenommen Anhänge I, IX, X App. 5, 6, 7 und Anhänge zum Zusatzabk. sind in der AS nicht veröffentlich.

Beilage 1

Übersetzung1

Freihandelsabkommen

zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile

Unterzeichnet in Kristiansand, Norwegen, am 26. Juni 2003

Die Republik Island,

das Fürstentum Liechtenstein,

das Königreich Norwegen

und die Schweizerische Eidgenossenschaft, (nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet) und

die Republik Chile,

(nachfolgend als «Chile» bezeichnet),

nachfolgend gemeinsam als «Vertragsparteien» bezeichnet, entschlossen,

die besonderen Bande der Freundschaft und der Zusammenarbeit zwischen ihren Nationen zu festigen;

durch die Beseitigung von Handelshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten und eine weitere internationale Zusammenarbeit zu fördern;

klare und für beide Seiten vorteilhafte Regeln für ihre Handelsbeziehungen aufzustellen;

auf ihren Staatsgebieten einen erweiterten und sicheren Markt für Güter und Dienstleistungen zu errichten;

ein stabiles und berechenbares Umfeld für die Unternehmensplanung und die Investitionen sicher zu stellen;

durch den Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum kreatives und innovatives Handeln zu fördern;

auf ihren Rechten und Pflichten aufzubauen, welche sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation sowie anderen multilateralen und bilateralen Kooperationsinstrumenten ergeben;

sicher zu stellen, dass die Vorteile der Handelsliberalisierung nicht durch private, wettbewerbsbehindernde Schranken beeinträchtigt werden;

die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu verbessern;

in ihren jeweiligen Staatsgebieten neue Arbeitsplätze zu schaffen und die Arbeitsund Lebensbedingungen zu verbessern;

die Umwelt zu erhalten und zu schützen und die nachhaltige Entwicklung zu fördern;

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zum Rechtsstaat, zu den Menschenrechten und den Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; und

in der Überzeugung, dass dieses Abkommen günstige Voraussetzungen schaffen wird, um die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen auszubauen;

haben zur Erreichung oben genannter Ziele folgendes Abkommen

(nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:

I Eingangsbestimmungen

Art. 1 Errichtung einer Freihandelszone

Die EFTA-Staaten und Chile errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen der Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gleichzeitig zwischen Chile und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen werden.

Art. 2 Zielsetzung

Mit diesem Abkommen werden folgende durch seine Grundsätze und Regeln weiter präzisierten Ziele verfolgt:

(a) die schrittweise und gegenseitige Liberalisierung des Warenhandels in Übereinstimmung mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (nachstehend als «GATT 1994» bezeichnet);

(b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachstehend als «GATS» bezeichnet);

(c) die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;

(d) die Förderung der Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb in der Freihandelszone;

(e) die substantielle Ausweitung der Investitionsmöglichkeiten in der Freihandelszone;

(f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an Geistigem Eigentum sowie der Durchsetzung dieser Rechte; und

(g) die Errichtung eines Rahmens für die weiterführende bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit, um die Vorteile dieses Abkommens zu erweitern und zu vergrössern.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile

Art. 3 Räumlicher Anwendungsbereich

1. Unbeschadet von Anhang I gilt dieses Abkommen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sowie in Gebieten ausserhalb des Hoheitsgebietes, sofern eine Vertragspartei dort ihre Hoheitsrechte oder ihre Gerichtsbarkeit im Einklang mit dem internationalen Recht ausüben kann.

2. Anhang II ist in Bezug auf Norwegen anwendbar.

Art. 4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem in Marrakesch abgeschlossenen Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation sowie aus anderen darunter fallenden Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind (nachfolgend als «das WTO-Abkommen» bezeichnet), oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.

Art. 5 Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Wirtschaftsund Hande...

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