Neue Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 22, 31. Mai 2011 › Einzig
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Neue Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds
Übersetzung1
Neue Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds Abgeschlossen in Washington am 12. April 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. März 20112 Beitritt der Schweiz notifiziert am 10. März 2011 In Kraft getreten für die Schweiz am 11. März 2011 Präambel Um den Internationalen Währungsfonds («Fonds») in die Lage zu versetzen, seine Rolle in der internationalen Währungsordnung wirkungsvoller zu erfüllen, sind eine Anzahl Länder mit der finanziellen Fähigkeit zur Unterstützung der internationalen Währungsordnung übereingekommen, dem Fonds gemäss den Regeln und Bedingungen dieses Beschlusses Mittel bis zu einem festgelegten Betrag zur Verfügung zu stellen. Da der Fonds auf Quoten beruht, werden die gemäss diesem Beschluss bereitgestellten Kreditvereinbarungen nur eingelöst, wenn die Quotenmittel ergänzt werden müssen, um eine Beeinträchtigung der internationalen Währungsordnung zu verhindern oder zu bewältigen. Um diese Absicht zu verwirklichen, werden aufgrund von Artikel VII Absatz 1 i) des IWF-Übereinkommens3 die folgenden Regeln und Bedingungen angenommen. Art. 1 Begriffsbestimmungen a) Soweit in diesem Beschluss verwendet, bedeuten die Begriffe: i) «Betrag einer Kreditvereinbarung»: den Höchstbetrag eines Kredits, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten, den ein Teilnehmer sich verpflichtet, dem Fonds im Rahmen einer Kreditvereinbarung zu gewähren. ii) «Übereinkommen»: das Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds. iii) «Verfügbare Verpflichtung»: die Kreditvereinbarung eines Teilnehmers abzüglich bereits verpflichteter oder gezogener Guthaben. iv) «Aufgenommene Währungsbeträge»: die Beträge, die im Rahmen einer Kreditvereinbarung auf das Konto des Fonds überwiesen worden sind. v) «Abruf»: eine Aufforderung des Fonds an einen Teilnehmer, im Rahmen seiner Kreditvereinbarung eine Überweisung auf das Konto des Fonds vorzunehmen. SR 0.941.16 1 Übersetzung des englischen Originaltextes. Fassung gemäss Beschluss des Exekutivrats des Internationalen Währungsfonds (IWF). 2 AS 2011 23053 SR 0.979.1 Neue Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds AS 2011 i) der Forderungsempfänger darf eine vorzeitige Rückzahlung der übertragenen Forderung aufgrund der Zahlungsbilanzlage gemäss Artikel 11 e) nur beantragen, wenn er ein Mitglied oder eine Institution eines Mitglieds ist, dessen Zahlungsbilanz- und Reserveposition zum Zeitpunkt der Übertragung ausreichend stark ist, so dass seine Währung in Überweisungen gemäss dem Haushaltsplan des Fonds verwendbar ist; ii) ist der Forderungsempfänger Nicht-Teilnehmer, so beziehen sich Verweise auf die Währung des Teilnehmers: A) auf die Währung des Forderungsempfängers, falls der Forderungsempfänger Mitglied ist, B) auf die Währung des Mitglieds, falls der Forderungsempfänger eine Institution des Mitglieds ist, C) auf eine vom Fonds beschlossene frei verwendbare Währun...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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