Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 16, 19. April 2011 › Einzig
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Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE)
Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer
(Ursprungsregelnverordnung, VUZPE) vom 30. März 2011 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 19811; gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 und 7 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Die Zollpräferenzen nach der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 20073 werden gewährt, wenn: a. die Ware Ursprungserzeugnis (2. Kap.) eines begünstigten Landes nach Anhang 1 der erwähnten Verordnung ist; b. die territorialen Anforderungen (3. Kap.) erfüllt sind; c. bei der Einfuhr die entsprechenden Ursprungsnachweise (4. Kap.) vorgelegt werden; und d. die beteiligten Länder bei der Prüfung der Ursprungsnachweise Amtshilfe leisten und die Bedingungen der Verwaltungszusammenarbeit erfüllen (5. Kap.). 2 Ersatzursprungszeugnisse nach Formular A als Ursprungsnachweis für Waren, die über das Gebiet Norwegens, der Türkei oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union befördert und anschliessend ganz oder teilweise in die Schweiz oder das begünstigte Land oder Gebiet wiederausgeführt werden, werden anerkannt, sofern Norwegen, die Türkei und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die von ihnen gewährten Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer gleichartige Bestimmungen wie die Schweiz anwenden und ihrerseits die in der Schweiz ausgestellten Ersatzursprungszeugnisse anerkennen. SR 946.39 1 SR 632.91 2 SR 946.2013 SR 632.911 Ursprungsregelnverordnung AS 2011 d. die Wertsteigerung; e. die Beschäftigtenzahl der betreffenden Unternehmen; f. den voraussichtlichen Umfang der Ausfuhren in die Schweiz; g. sonstige Möglichkeiten der Versorgung mit Rohstoffen; h. die Begründung der beantragten Dauer. 4 Für Anträge eines begünstigten Landes auf Verlängerung einer Abweichung gelten die Absätze 120133 sinngemäss. 3. Kapitel: Territoriale Anforderungen Art. 17 Territorialitätsprinzip 1 Die im 2. Kapitel genannten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen im Gebiet des begünstigten Landes oder der Schweiz ohne Unterbrechung erfüllt werden. 2 Der Erwerb der Ursprungseigenschaft gilt als abgebrochen, wenn Waren, die im begünstigten Land oder in der Schweiz be- oder verarbeitet worden sind, das betreffende Gebiet verlassen haben, unabhängig davon, ob Be- oder Verarbeitungen ausserhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind. Artikel 18 bleibt vorbehalten. 3 Die Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses, die dieses im begünstigten Land oder in der Schweiz erworben hat, gilt als verloren, wenn das Erzeugnis aus dem betreffenden Gebiet ausgeführt wird, unabhängig davon, ob Be- oder Verarbeitungen ausserhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind. 4 Die Artikel 14 und 19 Absatz 4 bleiben vorbehalten. Art. 18 Wiedereinfuhr von Waren Waren, die aus dem begünstigten Land oder aus der Schweiz in ein Drittland ausgeführt und anschliessend von dort wiedereingeführt worden sind, werden so behandelt, als hätten sie das begünstigte Land oder die Schweiz nicht verlassen, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die wiedereingeführten Waren: a. dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und b. im Drittland oder beim Transport keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustandes erforderliche Mass hinausgeht. Art. 19 Unmittelbare Beförderung 1 Die Zollpräferenzen werden nur gewährt, wenn die Erzeugnisse unmittelbar aus dem betreffenden begünstigten Land in die Schweiz befördert werden. 2 Als unmittelbar aus dem begünstigten Land in die Schweiz oder aus der Schweiz in das begünstigte Land befördert gelten Erzeugnisse: Ursprungsregelnverordnung AS 2011 a. die bei ihrer Beförderung nicht das Gebiet eines anderen Landes berühren; b. die eine einzige Sendung bilden und über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Landes oder der Schweiz befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Ländern, sofern: 1. die Durchfuhr durch diese Länder aus geographischen oder ausschliesslich beförderungstechnischen Gründen gerechtfertigt ist, 2. die Erzeugnisse in den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern unter Zollüberwachung geblieben und nicht in den freien Verkehr gelangt sind, und 3. die Erzeugnisse in den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern nur in dem zur Erhaltung ihres Zustands erforderlichen Mass behandelt oder nur ent- oder verladen oder, jedoch nicht für den Detailverkauf, wieder verpackt worden sind; c. die über das Gebiet der Europäischen Union, Norwegens, oder der Türkei befördert und anschliessend ganz oder teilweise in die Schweiz oder das begünstigte L...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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