Botschaft zur Verwendung von 1300 Tonnen Nationalbankgold und zur Volksinitiative «Nationalbankgewinne für die AHV»
Bundesblatt Nr. 36, 16. September 2003 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Bundesblatt Nr. 36, 16. September 2003 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Auszug
Botschaft zur Verwendung von 1300 Tonnen Nationalbankgold und zur Volksinitiative «Nationalbankgewinne für die AHV»
03.049
Botschaft zur Verwendung von 1300 Tonnen Nationalbankgold und zur Volksinitiative «Nationalbankgewinne für die AHV»vom 20. August 2003Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft die Entwürfe zum Bundesbeschluss über die Verwendung von 1300 Tonnen Nationalbankgold (Vorlage A) und zum Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Nationalbankgewinne für die AHV» (Vorlage B) mit dem Antrag auf Zustimmung.Ebenfalls beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben:2003 P 03.3000 Goldreserven. Direkt 2/3 an die Kantone(S 02.06.2003, Finanzkommission)Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.20. August 2003 Im Namen des Schweizerischen BundesratesDer Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-HotzÜbersichtMit der vorliegenden Botschaft werden Ihnen zwei Vorlagen unterbreitet: Eine Übergangsbestimmung in der Bundesverfassung, welche die Verwendung von Nationalbankaktiven im Wert von 1300 Tonnen Gold («freie Aktiven») regelt (Vorlage A), und die Volksinitiative «Nationalbankgewinne für die AHV», welche den Grossteil der SNB-Gewinne dem AHV-Fonds zukommen lassen will.Infolge der Aufhebung der Goldbindung des Frankens hält die SNB höhere Währungsreserven, als sie für die Geld- und Währungspolitik benötigt. Eine Expertengruppe hat 1997 anhand von Plausibilitätsüberlegungen und internationalen Vergleichen festgestellt, dass ein Vermögen im Wert von 1300 Tonnen Gold aus der SNB ausgegliedert und für andere öffentliche Zwecke verwendet werden kann. Internationale Vergleiche der Höhe der Gold- und Devisenreserven der SNB mit der Ausstattung anderer Zentralbanken bestätigen diese Einschätzung auch heute noch und zeigen, dass die SNB nach der vorgeschlagenen Ausgliederung von 1300 Tonnen Gold noch immer über im internationalen Vergleich gut dotierte Währungsreserven verfügen wird.Der vorliegende Entwurf für eine Übergangsbestimmung in der Bundesverfassung sieht vor, dass die freien Aktiven in ihrer Substanz real erhalten bleiben. Um Interessenskonflikte zwischen der Führung der Geld- und Währungspolitik einerseits und der Vermögensverwaltung andererseits zu vermeiden, soll das Vermögen durch einen Fonds ausserhalb der SNB bewirtschaftet werden. Die realen Vermögenserträge sollen gemäss geltendem Verteilschlüssel für die Nationalbankgewinne ebenfalls zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone fliessen. Der Verwendungsvorschlag ist auf dreissig Jahre befristet. Wird keine Weiterführung beschlossen, so wird das Vermögen nach Ablauf dieser Frist zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone verteilt.Während sich die Übergangsbestimmung mit Nationalbankvermögen befasst, welches in der Vergangenheit entstanden ist und nun einmalig infolge einer Anpassung des Währungsrechts verteilt werden kann, beschäftigt sich die Volksinitiative «Nationalbankgewinne für die AHV» mit den künftigen und periodisch anfallenden Nationalbankerträgen. Die Initiative schlägt eine Änderung des geltenden Verteilschlüssels in Artikel 99 Absatz 4 BV vor, wonach die Nationalbankgewinne zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone ausgeschüttet werden. Gemäss Initiative sollen Nationalbankgewinne künftig an den AHV-Fonds ausgeschüttet werden. Vorbehalten bleibt die Überweisung von 1 Milliarde Franken pro Jahr an die Kantone. Die Initiative möchte mit dieser Änderung des Gewinnverteilschlüssels einen Beitrag an die Sicherstellung der Finanzierung der AHV leisten.Der Bundesrat anerkennt zwar das Grundanliegen der Initiative, die Sicherstellung der Finanzierung der AHV. Die Initiative selber empfiehlt er allerdings zur Ablehnung, weil sie die von den Initianten gewünschte Wirkung nicht erreichen kann: Auch wenn die Initiative in Kraft träte, könnte dadurch höchstens eine Mehrwertsteuererhöhung zu Gunsten der AHV um einige Jahre verschoben werden. Dielangfristige Sanierung der AHV wäre mit der Initiative aber nicht gesichert, insbesondere weil ab 2013 - je nach Ertragsentwicklung schon früher - die Gewinnausschüttung der Notenbank nur noch etwa in der Grössenordnung der von den Initianten für die Kantone vorgesehenen Milliarde liegen wird. Vor allem aber könnte die Initiative mit der Verankerung eines Finanzierungsziels für die AHV im verfassungsrechtlichen Notenbankartikel die Glaubwürdigkeit der SNB in Frage stellen und deren Abhängigkeit von politischem Druck erhöhen. Dies würde in Wider-spruch zur verfassungsmässigen Notenbankunabhängigkeit stehen.Die beiden Vorlagen stellen eigenständige Vorschläge dar. Sie können unabhängig voneinander angenommen oder abgelehnt werden. Da sich beide jedoch im weitesten Sinne mit der Verwendung von Nationalbankvermögen befassen, hat der Bundesrat beschlossen, sie dem Parlament...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Schweiz
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder
Andere Dokumente:
Verordnung über die Verwertung der inländischen Schafwolle | Verordnung der ETH Lausanne über das Bachelor- und das Masterstudium Ausbildungsverordnung ETHL | Arrêt nº 1B 180/2008 de Ire Cour de Droit Public July 09 2008 | arrêt de tribunal fédéral march 06 1998 | sentencia de cours d appel july 03 2003 caso cour d appel de douai du 3 juillet 2003 01/... | Sentencia de Cours d'appel, May 10, 2005 (caso Cour d'appel de Riom, CIV.2, du 10 mai 2005) | Ordinanze Ordinaria nº 3967 de Consiglio di Stato July 18 2008 | Arrêté du 30 octobre 2007 portant renouvellement de disponibilité (chambres régionales des c...