Militärstrafgesetz (MStG)

Auszug


Militärstrafgesetz (MStG)

Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2003

Militärstrafgesetz

(MStG)

Änderung vom 21. März 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. September 19981,

beschliesst:

I

Der erste Teil des ersten Buches des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19272 erhält die folgende neue Fassung:

Erstes Buch: Militärstrafrecht

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Geltungsbereich

Art. 1

Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.

Art. 2

1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.

2 Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dasjenige Gesetz anzuwenden, das für ihn das mildere ist.

Art. 3

Dem Militärstrafrecht unterstehen:

1. Dienstpflichtige während ihres Militärdienstes, ausgenommen Urlauber für strafbare Handlungen nach den Artikeln 115-137

1. Keine Sanktion ohne Gesetz

2. Zeitlicher Geltungsbereich

3. Persönlicher Geltungsbereich

1 BBl 1999 1979

2 SR 321.0

Militärstrafgesetz

und 145-179, die keinen Zusammenhang mit dem Dienst der Truppe haben;

2. die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone für Handlungen, die die Landesverteidigung betreffen, ebenso wenn sie in Uniform auftreten;

3. Dienstpflichtige, die ausserhalb des Dienstes in Uniform auftreten, für strafbare Handlungen nach den Artikeln 61-114 und 138-144;

4. Dienstpflichtige ausserhalb des Dienstes in Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten sowie ehemalige Dienstpflichtige, soweit ihre dienstlichen Pflichten nicht erfüllt sind.

5. Stellungspflichtige in Bezug auf ihre Stellungspflicht sowie während der Dauer der Aushebung bis zur Entlassung durch die Aushebungsbehörde;

6. die Angehörigen des Festungswachtkorps, des Überwachungsgeschwaders, des Eidgenössischen Grenzwachtkorps und das uniformierte Personal der Militäranstalten während der Ausübung des Dienstes, ausserhalb des Dienstes in Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung, oder wenn sie die Uniform tragen;

7. Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen, die sich schuldig machen der landesverräterischen Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86), der Sabotage (Art. 86a), der Schwächung der Wehrkraft (Art. 94-96), der Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 106) oder des Ungehorsams gegen militärische und behördliche Massnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Mobilmachung der Armee oder der Wahrung des militärischen Geheimnisses dienen (Art. 107);

8. Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen für Taten nach den Artikeln 115-179a, die sie als Angestellte oder Beauftragte der Armee oder der Militärverwaltung im Zusammenwirken mit der Truppe begehen;

9. Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen, die sich schuldig machen der Verletzung des Völkerrechts im Falle bewaffneter Konflikte (Art. 108-114);

10. Personen, die nach Artikel 66 des Militärgesetzes vom

3. Februar 19953 Friedensförderungsdienst leisten, während der Ausübung des Dienstes, ausserhalb des Dienstes in Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung, oder wenn sie die Uniform tragen.

3 SR 510.10

Militärstrafgesetz

Erweiterte

Geltung im Fall aktiven Dienstes

Art. 4

Im Falle aktiven Dienstes unterstehen dem Militärstrafrecht überdies, wenn und soweit der Bundesrat die Unterstellung beschliesst:

1. Zivilpersonen, die sich schuldig machen:

eines Verbrechens oder Vergehens gegen eine Wache (Art. 65),

der Befehlsanmassung (Art. 69),

des militärischen Landesverrats (Art. 87)...

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