Geschäftsbericht 2002. Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte im Jahre 2002. Zusatzbericht der Geschäftsprüfungskommissionen zuhanden der eidgenössischen Räte

Auszug


Geschäftsbericht 2002. Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte im Jahre 2002. Zusatzbericht der Geschäftsprüfungskommissionen zuhanden der eidgenössischen Räte

zu 03.001/IV

Geschäftsbericht 2002

Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte im Jahre 2002

Zusatzbericht der Geschäftsprüfungskommissionen zuhanden der eidgenössischen Räte

vom 23. Mai 2003

Sehr geehrte Herren Präsidenten

Sehr geehrte Damen und Herren

Die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) haben im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichts 2002 des Bundesrates (03.001/IV) den Stand der Erledigung der von den beiden Räten überwiesenen Vorstösse sowie die Abschreibungsvorschläge des Bundesrates geprüft.

Die Kommissionen laden Sie ein, den Abschreibungsvorschlägen des Bundesrates zuzustimmen. Die GPK beantragen zudem, im Sinne einer einmaligen Massnahme, sämtliche von den gesetzgebenden Räten in den vorangehenden Legislaturen überwiesenen Motionen und Postulate abzuschreiben. Diese Massnahme soll für die Umsetzung des neuen Parlamentsgesetzes günstige Rahmenbedingungen schaffen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

23. Mai 2003 Im Namen der Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte

Der Präsident: Michel Béguelin, Ständerat

Die Präsidentin: Brigitta M. Gadient, Nationalrätin

Bericht

Die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) kontrollieren jedes Jahr anlässlich der Prüfung des Geschäftsberichts des Bundesrats den Stand der Erledigung der Motionen, Aufträge und Postulate, welche die Räte vor mehr als vier Jahren überwiesen haben (Art. 33 Abs. 4 des Geschäftsreglementes des Ständerates (GRS) vom

24. September 1986, SR 171.14; Art. 41 Abs. 3 des Geschäftsreglementes des Nationalrates (GRN) vom 22. Juni 1990, SR 171.13). Ebenso prüfen die Kommissionen die Anträge des Bundesrates zur Abschreibung von erfüllten oder seit über vier Jahren hängigen Vorstössen (Art. 33 Abs. 1 und 2, GRS; Art. 41 Abs. 1 und 2, GRN).

Die GPK haben in der Praxis diesen Prüfauftrag immer in kritischer Weise wahrgenommen. In den letzten Jahren haben die GPK mehrmals den Räten vorgeschlagen, gewissen Abschreibungsanträgen des Bundesrates nicht zuzustimmen, mit der Begründung, dass diese Vorstösse vom Bundesrat nicht umgesetzt wurden.

Das Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG)1 bringt Änderungen in das bisherige Kontrollverfahren bezüglich der Umsetzung der parlamentarischen Vorstösse. Ab der nächsten Legislatur muss der Bundesrat jährlich dar...

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