Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Auszug


Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Abgeschlossen am 4. März 2011 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Dezember 2011

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Montenegro, (nachstehend die Schweiz und Montenegro genannt);

entschlossen, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

im bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemässe Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder Montenegros oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

unter Bekräftigung ihres Willens, die bestehende gute Zusammenarbeit auszubauen,

unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Schweiz und Montenegros unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 19501 zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 19512 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 20043,

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, unterzeichnet am 18. September 2007, sind wie folgt übereingekommen:

SR 0.142.115.739 1 SR 0.101

2 SR 0.142.30

3 SR 0.362.31

Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt. Abk. mit Montenegro AS 2011

Abschnitt IV Durchbeförderung

Art. 13 Grundsätze

1. Die Schweiz und Montenegro beschränken die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf die Fälle, in denen die Rückkehr in den Zielstaat nicht auf direktem Weg möglich ist.

2. Die Schweiz genehmigt auf Ersuchen Montenegros die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, und Montenegro genehmigt auf Ersuchen der Schweiz die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn die Weiterreise durch andere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Zielstaat gewährleistet sind.

3. Die Durchbeförderung kann von der Schweiz oder Montenegro abgelehnt werden:

(a) wenn dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen im Zielstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgun...

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