Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Mongolei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)
Bundesblatt Nr. 17, 2. Mai 2000 › Seccion Unica
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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Mongolei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)
OriginaltextAkommenzwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Mongolei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom VermögenDer Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Mongolei,vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen,haben Folgendes vereinbart:Art. 1 Persönlicher GeltungsbereichDieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern auf Lohnsummen und Salären, die durch Unternehmen ausgerichtet werden.3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesonderea) in der Mongolei: (i) die Einkommenssteuer für natürliche Personen; (ii) die Einkommenssteuer für juristische Personen; (im Folgenden als "mongolische Steuer" bezeichnet);b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); und(ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile)(im Folgenden als "schweizerische Steuer" bezeichnet).Doppelbesteuerung4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.5. Das Abkommen ist nicht anzuwenden für an der Quelle erhobene Steuern auf Lotteriegewinnen.Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,a) (i) bedeutet der Ausdruck "Mongolei", im geografischen Sinne verwendet,...
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