Mittelschulverordnung

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215.11 Mittelschulverordnung vom 17. März 1981 1 Landammann und Regierung 2 des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 85 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980 3 als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmung Geltungsbereich Art. 1. 1 Diese...

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Auszug


Mittelschulverordnung

215.11

Mittelschulverordnung

vom 17. März 1981[1]

Landammann und Regierung[2] des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. [3]

als Verordnung:

I.

Allgemeine Bestimmung

Geltungsbereich

[4].

2 ...[5]

II.

Führung und Organisation

1.

Schulleitung

[6]

a) Zweck

Art. 2. 1 Die Führungsstruktur bestimmt die Anzahl der Prorektoren und der Abteilungsvorstände und legt die Abteilungs- und Verwaltungsorganisation der Schule fest.

b) Aufgabenzuweisung

Art. 3. 1 Die Übertragung von Aufgaben der Schulleitung an Prorektoren, Abteilungsvorstände, Rektoratskommission und andere Kommissionen erfolgt in Pflichtenheften.

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