Mittelschulgesetz

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215.1 Mittelschulgesetz vom 12. Juni 1980 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 11. September 1979 2 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 2, 9 und 10 der Kantonsverfassung vom 16. November...

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Auszug


Mittelschulgesetz

215.1

Mittelschulgesetz

vom 12. Juni 1980[1]

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 11. September 1979[2] Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 2, 9 und 10 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[3]

als Gesetz:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1. 1 Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Mittelschulen.

2 Für nichtstaatliche Mittelschulen regelt es die Anerkennung der Abschlusszeugnisse und die Ausrichtung von Staatsbeiträgen.

3 Für Mittelschulen im Grenzgebiet zum Kanton St.Gallen regelt es die Übernahme von Schulgeldern.[4]

Begriff

[5] Wirtschaftsmittelschulen; [6] allgemeine Diplommittelschulen; [7]

2 Sie schliessen an die Volksschule an und führen zu einem vom Staat oder vom Bund anerkannten Abschlusszeugnis.

Bildungsauftrag

Art. 3. 1 Die Mittelschule bildet den Schüler in Zusammenarbeit mit den Eltern zu einem lebensbejahenden und gemeinschaftsfähigen Menschen, der selbständig denkt und arbeitet. Sie wird nach christlichen Grundsätzen geführt.

2 Sie begleitet den Schüler auf dem Weg zu menschlicher Reife. Sie fördert die Entfaltung der Verstandes- und Gemütskräfte durch eingehende Beschäftigung mit wesentlichen Bereichen menschlichen Denkens und Schaffens in Vergangenheit und Gegenwart.

3 Sie bildet den Schü...

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