Beschluss Nr. 1/2010 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zur Änderung der Anlagen von Anhang 4

Auszug


Beschluss Nr. 1/2010 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zur Änderung der Anlagen von Anhang 4

Übersetzung1

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Beschluss Nr. 1/2010 des gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zur Änderung der Anlagen von Anhang 4

Angenommen am 13. Dezember 2010

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2011

Der gemischte Ausschuss für Landwirtschaft, gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen2, insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Dieses Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. (2) Mit Anhang 4 soll der Handel zwischen den Parteien mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die Pflanzenschutzmassnahmen gelten, erleichtert werden. Der genannte Anhang 4 soll durch eine Reihe von Anlagen gemäss der Beschreibung in der an das Abkommen angefügten «Gemeinsamen Erklärung zur Durchführung des Anhangs 4 betreffend Pflanzenschutz» ergänzt werden (mit Ausnahme der Anlage 5, die zum Zeitpunkt des Abkommensabschlusses gebilligt wurde). (3) Die Anlagen von Anhang 4 wurden erstmals durch den dem Beschluss Nr. 2004/278/EG3 der Kommission beigefügten Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft, den Beschluss Nr. 2/20054 und den Beschluss Nr. 1/20085 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft ersetzt. (4) Seit Inkrafttreten der genannten Beschlüsse sind die jeweiligen Pflanzenschutzvorschriften der Pa...

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