Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung)

Auszug


Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung)

Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem

(ZEMIS-Verordnung) Änderung vom 16. November 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die ZEMIS-Verordnung vom 12. April 20061 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 3

3 Es erfasst die gemeldeten Daten unverzüglich in ZEMIS.

Art. 9 Bst. b Ziff. 3, Bst. c und o2012q

Daten des Ausländerbereichs kann das BFM folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

b. folgenden Stellen im Bundesamt für Polizei (fedpol): 3. den Dienststellen, welche für den Interpol-Schriftverkehr zuständig sind, sowie der Abteilung Einsatzzentrale: ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches, namentlich im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem europäischen Polizeiamt (Europol), sowie zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz,

c. folgenden Stellen im Bundesamt für Justiz: 1. der Abteilung Internationale Rechtshilfe im Zusammenhang mit Verfahren der Internationalen Rechtshilfe nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19812 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2. dem Direktionsbereich Privatrecht im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 20073 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE);

o. der Eidge...

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