Botschaft zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Bundesblatt Nr. 20, 22. Mai 2001 › Seccion Unica
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Botschaft zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
01.009Botschaft zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexikovom 14. Februar 2001Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko und das Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko.Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.14. Februar 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz LeuenbergerDie Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz11366ÜbersichtDie EFTA-Staaten haben am 27. November 2000 mit Mexiko ein Freihandelsabkommen unterzeichnet, welches vorbehältlich der Ratifikation am 1. Juli 2001 in Kraft treten wird. Das Abkommen eröffnet der Schweizer Wirtschaft vergleichbaren Zugang zum mexikanischen Markt für Waren und Dienstleistungen, wie ihn unsere Konkurrenten aus der EU und aus den Vereinigten Staaten sowie Kanada auf Grund von präferenziellen Abkommen mit Mexiko bereits haben (Freihandelsabkommen EU-Mexiko bzw. NAFTA - North American Free Trade Agreement).Neben der Liberalisierung des Handels mit Industriewaren (Nullzoll für Schweizer Exporte von Uhren, Maschinen und Geräten, Chemikalien, Pharmazeutika, Textilien usw. ab 2007) und mit Dienstleistungen (u.a. Finanzdienstleistungen) enthält das Abkommen Bestimmungen über den Schutz und die Förderung von Direktinvestitionen, den Schutz des geistigen Eigentums, den diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Beschaffungen und den Wettbewerb. Um den Besonderheiten der Land-wirtschaftsmärkte und -politiken der einzelnen EFTA-Staaten Rechnung zu tragen, wird der Handel mit Landwirtschaftsprodukten durch bilaterale Abkommen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten und Mexiko geregelt, welche gleichzeitig mit dem Freihandelsabkommen in Kraft treten werden.Mexiko ist das erste Land ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums, mit dem die EFTA-Staaten bzw. die Schweiz ein Freihandelsabkommen unterzeichnet haben. Der sektorielle Geltungsbereich des Abkommens mit Mexiko ist gleichzeitig weit umfassender als derjenige der bisherigen Freihandelsabkommen der Schweiz bzw. der EFTA-Staaten, welche sich im Wesentlichen auf die Verwirklichung des Freihandels mit Industriegütern beschränken.Mexiko ist ein wichtiger Wirtschaftspartner der Schweiz. Die Schweizer Exporte betragen gegen 1 Milliarde Franken pro Jahr, der Bestand von Schweizer Direktinvestitionen in Mexiko beläuft sich auf nahezu 4 Milliarden Franken.Botschaft1 Ausgangslage und Würdigung der AbkommenDie EFTA-Staaten haben seit Beginn der Neunzigerjahre ein Netz von Freihandelsabkommen mit Drittstaaten in Mittel- und Osteuropa sowie im Mittelmeerraum aufgebaut, d.h. in jenen beiden Regionen, in denen die EU bisher Assoziationsabkommen ausgehandelt hatte. Die EFTA-Staaten haben bisher 15 derartige Freihandelsabkommen abgeschlossen (Bulgarien, Estland, Israel, Lettland, Litauen, Marokko, Mazedonien, PLO/Palästi...
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