Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (mit Anhängen, Anlagen und Gemeinsamer Erklärung)
Bundesblatt Nr. 20, 22. Mai 2001 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Bundesblatt Nr. 20, 22. Mai 2001 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Auszug
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (mit Anhängen, Anlagen und Gemeinsamer Erklärung)
Übersetzung1
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen StaatenUnterzeichnet in Mexiko-Stadt am 27. November 2000Anhang 2Art. 1Dieses Abkommen betreffend den Handel mit Landwirtschaftsprodukten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (im Folgenden Mexiko genannt) wird in Ergänzung zum Freihandelsabkommen zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten, das am 27. November 2000 unterzeichnet wurde, und insbesondere bezugnehmend auf Artikel 4 (Geltungsbereich) jenes Abkommens abgeschlossen.Art. 2Mexiko gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte schweizerischen Ursprungs nach Anhang I. Die Schweiz gewährt die Zollkonzessionen für Land-wirtschaftsprodukte mexikanischen Ursprungs nach Anhang II.Art. 3Die Ursprungsregeln und die Bestimmungen über die Prüfung von Ursprungsnachweisen und die Verwaltungszusammenarbeit, die auf dieses Abkommen Anwendung finden, sind in Anhang III aufgeführt.Art. 4Die Vertragsparteien erklären sich bereit, künftig den Umfang der Zugeständnisse für den Marktzutritt von Landwirtschaftsprodukten zu erörtern.Art. 5Die Bestimmungen der Artikel 6 (Zölle, Absätze 4 und 5), 7 (Ein- und Ausfuhrbeschränkungen), 8 (Inländerbehandlung bezüglich der internen Besteuerung und der Rechtsvorschriften), 9 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Mass-nahmen), 10 (Technische Vorschriften), 12 (Staatliche Handelsunternehmen), 13 (Antidumping), 14 (Schutzmassnahmen), 15 (Verknappungsklausel), 16 (Zahlungsbilanzschwierigkeiten), 17 (Allgemeine Ausnahmen), 18 (Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit) des Freihandelsabkommens zwischen Mexiko und den EFTAStaaten finden Anwendung auf die von diesem Abkommen erfassten Produkte.1 Übersetzung des englischen und des spanischen Originaltextes.Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und MexikoArt. 61 Die Vertragspartien wenden in ihrem bilateralen Handel mit Produkten, die Gegen-stand von Zollkonzessionen nach Artikel 2 sind, keine Ausfuhrsubventionen im Sinne von Artikel 9 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft an.2 Die Vertragspartien stellen einander in transparenter und rascher Weise die notwendigen Informationen so zur Verfügung, dass sie die Einhaltung von Absatz 1 überwachen können.Art. 7Falls eine Vertragspartei für ein Produkt, das mit der anderen Vertragspartei gehandelt wird und das Gegenstand einer Zollkonzession nach Artikel 2 ist, eine Ausfuhrsubvention einführt oder wieder einführt, kann die andere Vertragspartei den Zollansatz für solche Einfuhren bis auf den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Meistbegünstigungsansatz erhöhen.Art. 8Für Landwirtschaftsprodukte, die in den Anhängen I und II nicht erwähnt sind, bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten bezüglich Marktzutrittskonzessionen und Ausfuhrsubventionsverpflichtungen nach dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft.Art. 9Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich der Verpflichtungen betref-fend interne Stützung sind im WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft geregelt.Art. 10Die Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen für Spirituosen zwischen Mexiko und der Schweiz sind in Anhang IV aufgeführt.Art. 11Die Bestimmungen von Kapitel VIII des Freihandelsabkommens zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten über die Streitbeilegung finden für die Zwecke dieses Abkommens nur in Bezug auf die beiden Vertragsparteien Anwendung.Art. 12Dieses Abkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, so-lange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und MexikoArt. 131 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.2 Es tritt am gleichen Tag wie das Freihandelsabkommen zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten in Kraft.3 Es kann vorbehältlich der vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten vorläufig angewandt werden.Art. 14Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, wie dessen Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommen zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten sind.Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.Geschehen zu Mexiko-Stadt, am 27. November 2000 in zwei Urschriften in englischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:Für die Vereinigten Mexikanischen Staaten:Pascal Couchepin Herminio Blanco MendozaLandwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und MexikoAnhang ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Schweiz
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder
Andere Dokumente:
New York Nord-Trøndelag | Arrêt nº 5A 919/2010 de IIe Cour de Droit Civil December 30 2010 | ordinanza dell'autorità federale di vigilanza sui mercati finanziari sulla prevenzione del riciclaggio ... | Ordinanza concernente l entrata e il rilascio del visto OEV | Ordinanze Sospensive nº 428 de Tribunali Amministrativi Regionali, Veneto, T.A.R. - Venet... | Ordinanze Sospensive nº 902 de Tribunali Amministrativi Regionali Campania T.... | dispositivo nº 14 de tribunali amministrativi regionali, sardegna, t.a.r. - sardegn... | titolo 2 immobili materiale e spese varie di funzionamento