Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin (Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin)

Auszug


Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin (Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin)

Übersetzung1

Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin

(Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin)

Abgeschlossen in Oviedo am 4. April 1997

Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 20082 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 24. Juli 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 2008

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die anderen Staaten und die Europäische Gemeinschaft, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

eingedenk der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verkündeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,

eingedenk der Konvention vom 4. November 19503 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

eingedenk der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961,

eingedenk des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte4 und des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 19665,

eingedenk des Übereinkommens vom 28. Januar 19816 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten,

eingedenk auch des Übereinkommens vom 20. November 19897 über die Rechte des Kindes,

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, und dass eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles darin besteht, die Menschenrechte und Grundfreiheiten...

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