Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Mazedonien (mit Verständigungsprotokoll, Prot., Vereinb. und Anhängen) Die Anhänge und Prot. (mit Ausnahme von Prot. B) sind in der AS nicht veröffentlicht.

Auszug


Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Mazedonien (mit Verständigungsprotokoll, Prot., Vereinb. und Anhängen) Die Anhänge und Prot. (mit Ausnahme von Prot. B) sind in der AS nicht veröffentlicht.

Abkommen

zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Mazedonien1

Anhang 2

Unterzeichnet in Zürich am 19. Juni 2000

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, die schweizerische Eidgenossenschaft,

im Folgenden «EFTA-Staaten» genannt,

und

die Republik Mazedonien,

im Folgenden «Mazedonien» genannt,

Eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb Europas aktiv zu beteiligen, und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten;

In Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien bestehenden Bande, insbesondere der im März 1996 in Vaduz unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und des Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen;

Unter Bekräftigung der Verpflichtungen der EFTA Staaten und Mazedoniens hinsichtlich des Stabilitätspakts für Südosteuropa sowie ihrer Bereitschaft zu dessen Unterstützung;

Eingedenk der Wichtigkeit, allen Bestimmungen und Prinzipien des KSZE/OSZEProzesses volle Gültigkeit zu verschaffen, insbesondere der Schlussakte von Helsinki und der Charta von Paris für ein neues Europa sowie dem Schlussdokument der Bonner Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa;

Unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte einschliesslich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten und der Grundfreiheiten, sowie eingedenk der Prinzipien der Vereinten Nationen;

In der Absicht, günstige Voraussetzungen zu schaffen, um den gegenseitigen Handel auszuweiten und zu diversifizieren sowie die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu vertiefen;

Eingedenk der Mitgliedschaft der EFTA-Staaten in der Welthandelsorganisation (im Folgenden WTO genannt) sowie ihrer Verpflichtungen, die Rechte und Pflichten zu befolgen, welche sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der WTO

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Mazedonien

ergeben, einschliesslich der Prinzipien der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung, und eingedenk der Absicht Mazedoniens, der WTO beizutreten;

Entschlossen, zur Stärkung des multilateralen Handelssystems beizutragen und ihre Beziehungen im Einklang mit den Grundsätzen der WTO in Richtung Freihandel auszubauen;

In der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsstaaten von ihren Verpflichtungen auf Grund anderer internationaler Verträge, insbesondere im Rahmen der WTO, entbindet;

Entschlossen, dieses Abkommen zu verwirklichen mit dem Ziel, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen;

In der festen Überzeugung, dass dieses Abkommen die Errichtung und Festigung einer erweiterten und ausgewogenen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration leisten wird;

Ihre Bereitschaft bekundend, im Lichte aller massgeblicher Faktoren die Möglichkeit zu prüfen, ihre Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen;

Überzeugt, dass dieses Abkommen einen geeigneten Rahmen bildet für den Informations- und Meinungsaustausch über wirtschaftliche Entwicklungen und Handel sowie damit verwandte Fragen;

Ebenfalls überzeugt, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen schaffen wird, um die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen zu fördern;

Haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (im Folgenden Abkommen genannt) abgeschlossen:

Art. 1 Zielsetzung

1. Die EFTA-Staaten und Mazedonien errichten während einer zehn Jahre währenden Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, schrittweise eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.

2. Ziel dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern sowie auf der Respektierung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte fusst, ist es,

a) die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien durch die Ausweitung des gegenseitigen Handels zu fö...

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