Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über den Luftlinienverkehr (mit Anhang)

Auszug


Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über den Luftlinienverkehr (mit Anhang)

Übersetzung1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über den Luftlinienverkehr

Abgeschlossen am 18. September 1996

In Kraft getreten am 10. April 1997

Die Schweiz und die Republik Mazedonien,

welche Vertragsparteien des am 7. Dezember 19442 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind,

um die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu entwickeln, und

um für den Luftlinienverkehr die notwendige Grundlage zu schaffen,

haben der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Mazedonien

ihre zu diesem Zweck gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten bezeichnet, die Folgendes vereinbart haben:

Art. 1 Begriffe

1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten:

a. der Ausdruck "Übereinkommen von Chikago" das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich jedes nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhangs und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;

b. der Ausdruck "Hoheitsgebiet" in Bezug auf einen Staat das Land und die angrenzenden Gewässer unter dessen Hoheit;

c. der Ausdruck "Luftfahrtbehörden" im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall der Republik Mazedonien, das Planungs-, Bau-, Verkehrs- und Umweltmin...

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