Botschaft zum Abkommen zwischen der Schweiz und Marokko über die Überstellung verurteilter Personen und zu einer Änderung des Rechtshilfegesetzes
Bundesblatt Nr. 36, 11. September 2001 › Seccion Unica
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Botschaft zum Abkommen zwischen der Schweiz und Marokko über die Überstellung verurteilter Personen und zu einer Änderung des Rechtshilfegesetzes
01.038Botschaft zum Abkommen zwischen der Schweiz und Marokko über die Überstellung verurteilter Personen und zu einer Änderung des Rechtshilfegesetzesvom 15. Juni 2001Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses zu dem am 14. Juli 2000 unterzeichneten Abkommen zwischen der Schweiz und Marokko über die Überstellung verurteilter Personen sowie den Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG).Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.15. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz LeuenbergerDie Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz11488ÜbersichtDas am 14. Juli 2000 unterzeichnete Abkommen mit Marokko über die Überstellung verurteilter Personen gibt schweizerischen und marokkanischen Strafgefangenen die Möglichkeit, die ausländische Strafe künftig im Heimatstaat zu verbüssen. Das Abkommen hat vor allem einen humanitären Zweck. Die verurteilte Person soll ihre Strafe in einer vertrauten Umgebung und unter Bedingungen verbüssen, die ihre soziale Wiedereingliederung begünstigen.Das Abkommen begründet keine Überstellungspflicht. Es liegt im freien Ermessen der Vertragsparteien, ob sie einem Ersuchen um Überstellung Folge geben. Die verurteilte Person kann aus dem Abk...
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