Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen («Swissness»-Vorlage)
Bundesblatt Nr. 50, 15. Dezember 2009 › Seccion Unica
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Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen («Swissness»-Vorlage)
09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen («Swissness»-Vorlage) vom 18. November 2009 Sehr geehrte Frau NationalratspräsidentinSehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, die Entwürfe zur Änderung des Markenschutzgesetzes sowie zu einem totalrevidierten Wappenschutzgesetz. Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. 18. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf MerzDie Bundeskanzlerin: Corina Casanova Übersicht In Anbetracht der wirtschaftlichen Realität und aufgrund des heutigen Gebrauchs der Herkunftsbezeichnung «Schweiz» verfolgt diese Revision folgendes Ziel: Sie will die Grundlage dafür schaffen, dass der Mehrwert «Schweiz», den das hohe Potenzial der «Swissness» in der Werbung darstellt, langfristig und nachhaltig gesichert ist. Dieses Ziel impliziert eine Verstärkung des Schutzes der Herkunftsangabe «Schweiz» und des Schweizerkreuzes im Inland und mit Blick auf die Rechtsdurchsetzung im Ausland. Eine glaubwürdige und praktisch anwendbare «Swissness» ist nötig, um die Grundfesten dieses Mehrwerts zu erhalten und Missbräuche besser bekämpfen zu können. Ausgangslage Der wirtschaftliche Wert der schweizerischen Herkunft eines Produkts oder einer Dienstleistung in einer zunehmend globalisierten Welt ist von beträchtlicher Wichtigkeit. Zahlreiche Schweizer Produkte und Dienstleistungen geniessen sowohl im In- als auch im Ausland einen hervorragenden Ruf hinsichtlich der von ihnen vermittelten Werte wie Exklusivität, Tradition und Qualität. Dank dieses von den Konsumentinnen und Konsumenten hoch geschätzten guten Rufs lassen sich mit der Schweiz in Verbindung gebrachte Produkte und Dienstleistungen in einem höheren Preissegment positionieren. Bei typisch schweizerischen Produkten, bei landwirtschaftlichen Naturprodukten sowie bei gewissen zum Export bestimmten Konsumgütern kann der «Swissness-Mehrwert» gemäss neusten Studien bis zu 20 % des Verkaufspreises ausmachen. Nicht nur die als typisch schweizerisch geltenden Wirtschaftsbranchen Uhren/Schmuck, Käse und Schokolade profitieren davon substantiell: Zusammen mit der Maschinenindustrie - die wie andere Branchen auch, aber weniger als 20 % Nutzen zieht - beziffert sich dieser Mehrwert auf rund 5,8 Milliarden Franken1. Das entspricht bereits einem Prozent des Bruttoinlandprodukts. Dieser wirtschaftliche Mehrwert wird heute von den Unternehmen klar erkannt. Immer häufiger verwenden diese für ihre Produkte oder Dienstleistungen nicht nur Bezeichnungen wie «Schweiz», «Schweizer Qualität» oder «Made in Switzerland», sondern auch das Schweizerkreuz. Die Vorteile und der Erfolg der «Marke Schweiz» in der Werbung haben die Aufmerksamkeit, aber auch die Begierde von einzelnen Unternehmen geweckt. Als unmittelbare Folge des zunehmenden Erfolges der «Swissness» haben die missbräuchlichen Verwendungen im In- und Ausland in den letzten Jahren gleichermassen zugenommen. Diese immer häufigeren Missbräuche schaden dem guten Ruf der «Marke Schweiz», da sie die berechtigten Konsumentenerwartungen enttäuschen. Folglich verringert sich die Attraktivität sowie der Wert für die rechtmässigen Benutzer und für die Konsumentinnen und Konsumenten. Die negativen Auswirkungen dieser Missbräuche haben zu Klagen von Seiten der Schweizer Wirtschaft und zu einer erhöhten Sensibilität der Öffentlichkeit sowie zu verschiedenen parlamentarischen Vorstössen geführt. 1 Basierend auf dem aktuellen Exportvolumen der Schweiz. 8534 Angesichts dieser Entwicklung und aufgrund einer gründlichen Analyse des geltenden Rechts, die der Bundesrat 2006 durchgeführt hat, erweist sich die heutige Rege-lung als ungenügend und der wirtschaftlichen Realität zu wenig Rechnung tragend. Sie regelt die Voraussetzungen für den Gebrauch von Herkunftsangaben («Genf», «Zürich» usw.) und somit auch der Bezeichnung «Schweiz» auf Waren nur sehr allgemein. Bis heute hat lediglich das Handelsgericht St. Gallen präzisere Kriterien entwickelt. Das Fehlen allgemeingültiger Kriterien führt zu einem Mangel an Transparenz sowie Rechtsunsicherheit bei den interessierten Unternehmen. Ähnlich unbefriedigend ist die Situation bezüglich der Benutzung des Schweizerkreuzes: Das Anbringen des Schweizerkreuzes auf Produkten zu gewerblichen Zwecken ist grundsätzlich unzulässig, seine Verwendung für Dienstleistungen jedoch erlaubt. Diese unterschiedliche Handhabung - die in der Praxi...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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