Markenrechtsvertrag von Singapur
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 10, 10. März 2009 › Einzig › Markenrechtsvertrag
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Markenrechtsvertrag von Singapur
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Markenrechtsvertrag von Singapur Abgeschlossen in Singapur am 27. März 2006Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 6. Juli 2007 In Kraft getreten für die Schweiz am 16. März 2009 Verzeichnis der Artikel Artikel 1: Abkürzungen Artikel 2: Marken, auf die der Vertrag Anwendung findet Artikel 3: Anmeldung Artikel 4: Vertretung; Zustellungsanschrift Artikel 5: Anmeldedatum Artikel 6: Einzige Eintragung für Waren und/oder Dienstleistungen in mehreren Klassen Artikel 7: Teilung der Anmeldung und der Eintragung Artikel 8: Mitteilungen Artikel 9: Klassifikation von Waren und/oder Dienstleistungen Artikel 10: Änderungen des Namens oder der Anschrift Artikel 11: Änderung der Inhaberschaft Artikel 12: Berichtigung eines Fehlers Artikel 13: Laufzeit und Verlängerung der Eintragung Artikel 14: Rechtsbehelfe bei Fristversäumnis Artikel 15: Verpflichtung zur Einhaltung der Pariser Verbandsübereinkunft Artikel 16: Dienstleistungsmarken Artikel 17: Antrag auf Eintragung einer Lizenz Artikel 18: Antrag auf Änderung oder Streichung der Eintragung einer Lizenz Artikel 19: Wirkungen der Nichteintragung einer Lizenz Artikel 20: Hinweis auf die Lizenz Artikel 21: Stellungnahme im Fall einer beabsichtigten Zurückweisung Artikel 22: Ausführungsordnung Artikel 23: Versammlung Artikel 24: Internationales Büro Artikel 25: Revision oder Änderung Artikel 26: Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden Artikel 27: Anwendung des TLT 1994 und dieses Vertrags Artikel 28: Inkrafttreten; Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und des Beitritts Artikel 29: Vorbehalte Artikel 30: Kündigung des Vertrags Artikel 31: Vertragssprachen; Unterzeichnung Artikel 32: Depositar SR 0.232.112.11 1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2009 887). 2007-1178 887 Markenrechtsvertrag von Singapur AS 2009 Art. 9 Klassifikation von Waren und/oder Dienstleistungen (1) [Angabe der Waren und/oder Dienstleistungen] Jede von einem Amt vorgenommene Eintragung und Veröffentlichung, die eine Anmeldung oder eine Eintragung betrifft und in der Waren und/oder Dienstleistungen angegeben sind, gibt die Waren und/oder Dienstleistungen mit ihrer Bezeichnung an, zusammengefasst in Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation, wobei jeder Gruppe die Nummer der Klasse dieser Klassifikation vorangestellt wird, zu welcher die jeweilige Gruppe von Waren oder Dienstleistungen gehört, und jede Gruppe in der Reihenfolge der Klassen der genannten Klassifikation angeordnet wird. (2) [Waren oder Dienstleistungen in derselben Klasse oder in unterschiedlichen Klassen] a) Waren oder Dienstleistungen können nicht aus dem Grund als einander ähnlich angesehen werden, weil sie in einer Eintragung oder Veröffentlichung des Amtes in derselben Klasse der Nizzaer Klassifikation erscheinen. b) Waren oder Dienstleistungen können nicht aus dem Grund als einander unähnlich angesehen werden, weil sie in einer Eintragung oder Veröffentlichung des Amtes in unterschiedlichen Klassen der Nizzaer Klassifikation erscheinen. Art. 10 Änderungen des Namens oder der Anschrift (1) [Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers] a) Tritt nicht in der Person des Inhabers, jedoch in seinem Namen und/oder seiner Anschrift eine Änderung ein, so lässt jede Vertragspartei zu, dass der Inhaber die Eintragung der Änderung in dem Markenregister des Amtes durch eine Mitteilung beantragen kann, in der die Nummer der betreffenden Eintragung und die einzutragende Änderung angegeben sind. b) Jede Vertragspartei kann folgende Angaben im Antrag verlangen: i) den Namen und die Anschrift des Inhabers; ii) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Inhaber einen Vertreter bestellt hat; iii) die Zustellungsanschrift des Inhabers, falls vorhanden. c) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für den Antrag eine Gebühr an das Amt entrichtet wird. d) Ein einziger Antrag ist ausreichend, auch wenn die Änderung mehr als eine Eintragung betrifft; allerdings müssen die Eintragungsnummern aller betroffenen Eintragungen im Antrag angegeben sein. (2) [Änderung des Namens oder der Anschrift des Anmelders] Absatz 1 gilt sinngemäss, wenn die Änderung eine oder mehrere Anmeldungen oder sowohl eine oder mehrere Anmeldungen als auch eine oder mehrere Eintragungen betrifft; allerdings muss, falls die Anmeldenummer einer betroffenen Anmeldung noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, der Antrag die Anmeldung auf andere Weise bezeichnen, wie in der Ausführungsordnung vorgeschrieben. Markenrechtsvertrag von Singapur AS 2009 (3) [Änderung des Namens oder der Anschrift des Vertreters oder der Zustellungsanschrift] Absatz 1 gilt gegebenenfalls sinngemäss für Änderungen des Namens oder der Anschrift des Vertreters und gegebenenfalls für Änderungen der Zustellungsanschrift. (4) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass in Bezug auf ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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