Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Madagaskar über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Bundesblatt Nr. 8, 24. Februar 2009 › Seccion Unica
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Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Madagaskar über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Anhang 4 Präambel Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Madagaskar, vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken, im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten, in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von ausländischen Investitionen zur Belebung von Kapital- und Technologieflüssen und auf diese Weise zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen, in der Überzeugung, dass diese Ziele erreicht werden können, ohne allgemein anwendbare Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltstandards zu lockern, haben Folgendes vereinbart: Art. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens: (1) umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten un...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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