Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Auszug


Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

SR 0.453; AS 1975 1135

Änderung der Anhänge I, II und III des Übereinkommens

Der Wortlaut der in AS 2006 5455 veröffentlichten Anhänge wird durch den nachfolgenden, am 13. September 2007 in Kraft getretenen neuen Wortlaut ersetzt:

Übersetzung1

Anhänge I, II und III

Erläuterung

1. Die in diesen Anhängen aufgeführten Arten werden bezeichnet

a. mit dem Namen der Art; oder

b. als Gesamtheit der einem höheren Taxon (Ordnungsstufe der Systematik) oder einem bestimmten Teil desselben angehörenden Arten.

2. Die Abkürzung «spp.» wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxons verwendet.

3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.

4. Die folgenden Abkürzungen werden für Pflanzentaxa unterhalb des Artniveaus verwendet:

a. «ssp.» bezeichnet die Unterart;

b. «var(s).» bezeichnet die Varietät(en)

5. Die Abkürzung «p.e.» bezeichnet möglicherweise ausgestorbene Arten.

6. Ein Sternchen (*) neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass eine oder mehrere geografisch abgegrenzte Population(en), Unterart(en) oder Art(en) des betreffenden Taxons in Anhang I aufgeführt sind und dass diese Populationen, Unterarten oder Arten von Anhang II ausgenommen sind.

7. Zwei Sternchen (**) neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass eine oder mehrere geografisch abgegrenzte Population(en), Unterart(en) oder Art(en) des betreffenden Taxons in Anhang II aufgeführt sind und dass diese Populationen, Unterarten oder Arten von Anhang I ausgenommen sind.

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 5293).

2007-2155 5293

Internationaler Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen AS 2007

#9 Bezeichnet sämtliche Teile und Erzeugnisse, mit Ausnahme derjenigen, welche eine Etikette tragen mit der Bezeichnung «Erzeugt aus Material von Hoodia spp., das durch kontrollierte Ernte und Erzeugnung gewonnen wurde, in Zusammenarbeit mit den CITES Vollzugsbehörden von Botswana/Namibia/Südafrika unter Vereinbarung Nr. BW/NA/ZA xxxxxx» («Produced from Hoodia spp. material obtained through controlled harvesting and production in collaboration with the CITES Management Authorities of Botswana/Namibia/South Africa under agreement no. BW/NA/ZA xxxxxx»);

#10 Bezeichnet Stämme oder -Holzblöcke, Bretter und Furnierblätter, einschliesslich unfertige Holzerzeugnisse zur Anfertigung von Bogen für Streichinstrumente;

#11 Bezeichnet Stämme oder -Holzblöcke, Bretter und Furnierblätter, Sperrholz sowie Pulver und Extrakte.

10. Es ist keine im Anhang-I-FLORA aufgeführte Art und kein solches höheres Taxon mit einer Fussnote versehen, wonach deren Hybriden den Bestimmungen von Artikel III des Übereinkommens unterliegen. Dies bedeutet, dass künstlich vermehrte Hybriden von einer oder mehreren dieser Arten oder von einem oder mehreren Taxa mit einem Zertifikat für künstliche Vermehrung gehandelt werden dürfen und dass Samen und Pollen (einschliesslich Pollinien), Schnittblumen, in vitro Gewebeoder Keimlingskulturen auf solidem oder in flüssigem Medium, welche in sterilen Behältern transportiert werden dieser Hybriden nicht den Bestimmungen des Übereinkommens unterliegen.

11. Schweizerische Vorbehalte: bedeutet, dass die Schweiz das betreffende Taxon nach Anhang II behandelt;

bedeutet, dass die Schweiz das betreffende Taxon als nicht unter das Übereinkommen fallend behandelt.

AS 2007

Anhang III

ng zu Erhaltungszwecken in geeigneten Aquarien i st erlaubt.

Sägerochen

n freilebender Tiere und Pflanzen

ACIPENSERIFORMES spp.*

Flussaal

Pristis microdon

Anguilla anguilla

Anhang II

Leichhard's

Europäischer

andel mit lebenden Tieren zur hauptsächlichen Verwendu

Pristis microdon )

Internationaler Handel mit gefährdeten Arte

Strahlenflosser

Störe

Eigentliche Störe

Aalartige

Rochen

Sägerochen

Pristidae spp. (Ausgenommen ist die Art

Flussaale

Rajiformes

Pristidae

Actinopterygii

Acipenseriformes

Acipenseridae

Acipenser brevirostrum Kurznasenstör Acipenser sturio Baltischer Stör Anguilliformes

Nur der internationale H

Anhang I

Anguillidae

5392

21

AS 2007

Anhang III

n freilebender Tiere und Pflanzen

Caecobarbus geertsi

Kongo-Blindbarbe

gigas

Riesenfisch oder Arapaima

Lippfisch

Anhang II

Arapaima

Cheilinus undulates

Napoleon

Internationaler Handel mit gefährdeten Arte

Karpfenfische

Knochenzüngler

Weissfische

Knochenzüngler

Probarbus jullieni Plaa eesok oder Ikan temoleh Osteoglossiformes

Lippfisch

Sauger

Cypriniformes

Catostomidae

Chasmistes cujus Cui-ui Cyprinidae

Osteoglossidae

Scleropages formosus Malaiischer Knochenzüngler Perciformes

Barschfische

Anhang I

Labridae

AS 2007

Anhang III

n frei...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen