Beschluss Nr. 3/2006 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zur Änderung des Anhangs des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr

Auszug


Beschluss Nr. 3/2006 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zur Änderung des Anhangs des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr

Originaltext

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr

Beschluss Nr. 3/2006 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz

Angenommen am 27. Oktober 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Dezember 2006

Der Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz, gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr1 (im Folgenden, als «das Abkommen» bezeichnet), insbesondere Artikel 23 Absatz 4, beschliesst:

Art. 1

Der Anhang des Abkommens wird entsprechend dem Anhang zu diesem Beschluss geändert.

Art. 2

Dieser Beschluss wird zusammen mit seinem Anhang im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Annahme des Beschlusses folgt, in Kraft.

Erstellt in Brüssel, am 27. Oktober 2006.

Für den Ausschuss

Der Leiter der Delegation der Gemeinschaft: Daniel Calleja Crespo

Der Leiter der Schweizerischen Delegation: Raymond Cron

Luftverkehr. Beschluss Nr. 3/2006 Gemeinschaft/Schweiz AS 2006

Art. 16

Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 ganz oder teilweise Anwendung finden.

Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmässigen Zeitabständen mitgeteilt.

Kapitel VI Vo...

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