Luftverkehrsabkommen zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kirgisistan

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 38, 26. September 2006Einzig › Luftverkehrsabkommen

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Luftverkehrsabkommen zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kirgisistan

Originaltext

Luftverkehrsabkommen zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kirgisistan

Abgeschlossen am 25. Oktober 2002 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 3. Juli 2006

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kirgisistan (nachfolgend die «Vertragsparteien» genannt):

vom Wunsche geleitet, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage des freien Wettbewerbs unter Luftverkehrsunternehmen im Markt mit möglichst geringer Einmischung und Regelung durch die Regierungen zu fördern;

vom Wunsche geleitet, den Ausbau internationaler, regelmässiger Luftverkehrslinien zu erleichtern;

in Würdigung, dass leistungs- und wettbewerbsfähige internationale Luftverkehrslinien den Handel, das Wohlergehen der Konsumenten und das wirtschaftliche Wachstum fördern;

vom Wunsche geleitet, den Luftverkehrsunternehmen die Möglichkeit zu schaffen, Reisenden und Frachtbefördern eine Vielzahl an Dienstleistungen anzubieten, und im Bestreben, einzelne Luftverkehrsunternehmen zu ermutigen, innovative und konkurrenzfähige Preise zu entwickeln und einzuführen;

vom Wunsche geleitet, für ein Höchstmass an Sicherheit und Schutz im internationalen Luftverkehr zu sorgen, und in Bekräftigung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen und Bedrohungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, welche die Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährden, sich nachteilig auf den Betrieb von Luftverkehrslinien auswirken und das öffentliche Vertrauen in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben; und

als Vertragsparteien des am 7. Dezember 19441 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Be...

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