Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Aktiengesellschaft Schweizerische Bundesbahnen (SBB) für die Jahre 2011-2012 (Anhang 2)

Auszug


Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Aktiengesellschaft Schweizerische Bundesbahnen (SBB) für die Jahre 2011-2012 (Anhang 2)

Anhang 2

Der Schweizerische Bundesrat

und

die Aktiengesellschaft Schweizerische Bundesbahnen (SBB),

gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19981 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG) und

Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG), vereinbaren:

Präambel

1 Diese Leistungsvereinbarung legt die gemeinsam von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Aktiengesellschaft Schweizerische Bundesbahnen SBB (SBB) für die Jahre 2011-2012 erarbeiteten Ziele fest. Dank den mehrjährigen Zielvorgaben und den zwischen Bund und SBB klar getrennten Kompetenzen können die unternehmerischen Entscheide in einem verlässlichen Rahmen rasch und effizient gefällt werden.

2 Als Folge einer Änderung der Finanzhaushaltsverordnung beträgt die Laufzeit dieser Leistungsvereinbarung nur zwei Jahre. Damit wird sichergestellt, dass das 2011 neu gewählte Parlament über den Zahlungsrahmen und die Leistungsvereinba-rung für die Jahre 2013-2016 beschliessen kann.

3 Gemäss Artikel 7a SBBG legt der Bundesrat gestützt auf diese Leistungsvereinba-rung die strategischen Ziele für die SBB (Eignerstrategie) fest. Die Zielvorgaben der Leistungsvereinbarung werden in der Eignerstrategie ergänzt und konkretisiert.

4 Gleichzeitig mit der Leistungsvereinbarung bestellt der Bund die Leistungen zur Erhaltung und Entwicklung der bestehenden Infrastruktur. Die zur Abgeltung der bestellten Infrastrukturleistungen nötigen finanziellen Mittel werden in einem Zahlungsrahmen für die Jahre 2011-2012 bereitgestellt.

5 Die Bestellung zur Erhaltung und Entwicklung der Infrastruktur ist auf die im Rahmen des FinöV-Fonds und des Infrastrukturfonds separat finanzierten Projekte abgestimmt.

6 Die Bestellungen von Leistungen in den Bereichen Personenverkehr und Güterverkehr erfolgen mit separaten Vereinbarungen.

1 SR 742.31

2 SR 742.101

Leistungsvereinbarung

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Aktiengesellschaft Schweizerische Bundesbahnen (SBB) für die Jahre 2011-2012

Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossensc...

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