Parlamentarische Initiative. Leistungen für die Familie. Zusatzbericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates

Auszug


Parlamentarische Initiative. Leistungen für die Familie. Zusatzbericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates

91.411 Parlamentarische Initiative Leistungen für die Familie

Zusatzbericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates

vom 8. September 2004

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Zusatzbericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Erlass über die Familienzulagen. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Kommission beantragt mit 12 zu 6 Stimmen bei 3 Enthaltungen, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.

Eine Kommissionsminderheit (Scherer Marcel, Bortoluzzi, Eggly, Gysin Hans Rudolf, Parmelin, Perrin, Stahl, Triponez) beantragt, auf die Vorlage nicht einzutreten.

8. September 2004 Im Namen der Kommission

Die Präsidentin: Christine Goll

Übersicht

Bereits am 2. März 1992 gab der Nationalrat der parlamentarischen Initiative der damaligen Nationalrätin Angeline Fankhauser Folge, welche verlangt, dass für jedes in der Schweiz wohnhafte Kind Anspruch auf eine Kinderzulage von mindes-tens 200 Franken besteht. Zusätzlich sollen Familien mit Kindern im betreuungsbedürftigen Alter Anspruch auf Bedarfsleistungen erhalten. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, welche mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragt wurde, verabschiedete am 18. November 1998 zuhanden des Nationalrats einen Gesetzesentwurf, der sich auf den ersten Absatz der Initiative beschränkte. Da die Behandlung des Geschäfts als Folge des «runden Tisches» zur Sanierung der Bundesfinanzen bis im Sommer 2001 sistiert wurde, beschloss die Kommission, ihren ursprünglichen Entwurf im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Entwicklung in der Familienpolitik zu überarbeiten. Der nun vorliegende Entwurf für ein Bundesgesetz über die Familienzulagen basiert auf dem ersten Entwurf vom 18. November 1998.

Der Entwurf der Kommission orientiert sich am Grundsatz «ein Kind - eine Zulage», wie er in den meisten europäischen Ländern verwirklicht ist. Die Koppelung der Familienzulagen an eine Erwerbstätigkeit und die Abhängigkeit der Zulagenhöhe vom Grad der Beschäftigung wird aufgegeben. Anspruchsberechtigt sind alle Eltern, Arbeitnehmende genauso wie Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige. Allerdings erhalten die Kantone die Kompetenz, für Nichterwerbstätige Einkommensgrenzen einzuführen. Die Mindesthöhe der Zulage beträgt für jedes Kind 200 Franken und für jedes Kind in Ausbildung 250 Franken im Monat.

Die Bundeszulagenordnung in der Landwirtschaft wird beibehalten. Sie muss aber betreffend die Arten und Mindesthöhen der Zulagen, die Begriffe, das Verbot des Doppelbezugs sowie die Anspruchskonkurrenz angepasst werden. Die Sonderrege-lung für das Bundespersonal wird aufgehoben.

Für den Vollzug bleiben die Kantone zuständig und müssen für Nichterwerbstätige kantonale Familienausgleichskassen errichten. Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie die Selbstständigerwerbenden müssen sich einer Familienausgleichskasse anschliessen. Die bisherigen Ausnahmen von der Unterstellung fallen weg. Die Zahl der Kassen wird abnehmen, da das Gesetz für deren Anerkennung eine Mindestzahl angeschlossener Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festlegt. Auf diese Weise wird dem Grundsatz des Lastenausgleichs innerhalb der Kassen besser Nachachtung verschafft.

Die Kantone regeln weiterhin die Finanzierung. Das Gesetz beschränkt sich darauf, die verschiedenen Finanzierungsarten für die Leistungen festzulegen. Den Kantonen erwachsen Mehrkosten vor allem dadurch, dass auch die Nichterwerbstätigen in Genuss von Familienzulagen kommen. Für den Bund entstehen durch das Gesetz Zusatzkosten im Bereich der Landwirtschaft. Allerdings führt die Neuregelung auch zu Mehreinnahmen, so dass die Vorlage auf Bundesebene kostenneutral umgesetzt werden kann.

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Inhaltsverzeichnis

Übersicht 6888

1 Entstehungsgeschichte 6891

2 Grundzüge der Vorlage 6893

2.1 Familienzulagen in der Schweiz 6893

2.1.1 Historischer Überblick 6893

2.1.2 Bundesrecht 6893

2.1.3 Kantonales Recht 6894

2.1.4 Organisation 6894

2.1.5 Finanzierung 6895

2.1.6 Mängel des geltenden Systems 6896

2.1.7 Internationaler Vergleich 6897

2.2 Das Prinzip «Ein Kind - eine Zulage» 6897

2.2.1 Grundzüge des neuen Systems 6897

2.2.2 Änderungen gegenüber der Vorlage vom 20. November 1998 6898

2.2.3 Unterschiede zur Volksinitiative «Für fairere Kinderzulagen!» 6899

2.2.4 Nichteintreten: Begründung der Minderheit 6900

3 Besonderer Teil 6900

3.1 Übersicht und Vergleich mit dem Entwurf von 1998 6900

3.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 6902

3.2.1 1. Kapitel: Anwendbarkeit des ATSG 6902

3.2.2 2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 6902

3.2.3 3. Kapitel: Familienzulagenordnungen 6906

3.2.3.1 1. Abschnitt: Erwerbstätige nichtlandwirtschaftlicher Berufe 6906

3.2.3.2 2. Abschnitt: Erwerbstätige in der Landwirtsc...

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