zu 91.411 Parlamentarische Initiative Leistungen für die Familie (Fankhauser) Bericht vom 20. November 1998 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Juni 2000

Auszug


zu 91.411 Parlamentarische Initiative Leistungen für die Familie (Fankhauser) Bericht vom 20. November 1998 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Juni 2000

zu 91.411

Parlamentarische Initiative Leistungen für die Familie (Fankhauser)

Bericht vom 20. November 1998 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates

Stellungnahme des Bundesrates

vom 28. Juni 2000

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen, gestützt auf Artikel 21quater Absatz 4 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG), unsere Stellungnahme zu Bericht und Antrag vom 20. November 1998 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (BBl 1999 3220 ff.) betreffend ein Bundesgesetz über die Familienzulagen (Parlamentarische Initiative Fankhauser).

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

28. Juni 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

11041

Stellungnahme

1 Ausgangslage

Am 13. März 1991 reichte Nationalrätin Angeline Fankhauser eine parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung mit folgendem Wortlaut ein:

«Für jedes Kind besteht Anspruch auf eine Kinderzulage von mindestens 200 Fran-ken. Dieser Ansatz orientiert sich an den zurzeit höchsten Beträgen der kantonalen Kinderzulagen und sollte regelmässig an den Index angepasst werden. Die Durchführung einer solchen Bundeslösung soll den bestehenden Ausgleichskassen der Kantone, der Verbände und des Bundes übertragen werden, wobei ein gesamtschweizerischer Lastenausgleich zu verwirklichen ist.

Für Familien mit Kindern im betreuungsbedürftigen Alter, insbesondere für alleinerziehende Eltern, besteht Anspruch auf Bedarfsleistungen, welche analog zur Ergänzungsleistung ausgestaltet sind.»

Am 2. März 1992 beschloss der Nationalrat (mit 97 gegen 89 Stimmen), der Initiative Folge zu geben. In Anbetracht der vom Bundesrat geplanten Mutterschaftsversicherung beschränkte sich der daraufhin von der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates ausgearbeitete Gesetzesentwurf auf den ersten Teil der parlamentarischen Initiative, bezog also die Bedarfsleistungen nicht mit ein. Die Vorlage des Bundesrates zur Mutterschaftsversicherung von 1997 sah dann aber keine Bedarfsleistungen, sondern eine einmalige Grundleistung vor1.

Über den Entwurf für ein umfassendes Gesetz über die Familienzulagen führte das Eidgenössische Dep...

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