Verordnung über die direkte Lebensversicherung (Lebensversicherungsverordnung, LeVV)

Auszug


Verordnung über die direkte Lebensversicherung (Lebensversicherungsverordnung, LeVV)

Verordnung über die direkte Lebensversicherung

(Lebensversicherungsverordnung, LeVV) Änderung vom 26. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Verordnung vom 29. November 19931 über die direkte Lebensversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 1

Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne für die

Versicherungszweige 1 und 2 ohne Zusatzversicherungen

1 Die geforderte Solvabilitätsspanne entspricht der Summe aus dem ersten Ergebnis (Abs. 2) und dem zweiten Ergebnis (Abs. 3).

Art. 4 Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne für die

Zusatzversicherungen

Die geforderte Solvabilitätsspanne für die Zusatzversicherungen des Versicherungszweiges 1 wird anhand des jeweils höheren Betrags der verbuchten und der verdienten Br...

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