Botschaft zur Volksinitiative 'Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter'
Bundesblatt Nr. 30, 31. Juli 2001 › Seccion Unica
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Botschaft zur Volksinitiative 'Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter'
01.025Botschaft zur Volksinitiative «Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter»vom 4. April 2001Sehr geehrter Herr Präsident,Sehr geehrte Frau Präsidentin, Sehr geehrte Damen und HerrenWir unterbreiten Ihnen hiermit die Botschaft und den Beschlussentwurf zur Volks-initiative «Lebenslange Verwahrung für extrem gefährliche, nicht therapierbare Sexual- und Gewaltstraftäter» mit dem Antrag, die Volksinitiative Volk und Ständen mit Ablehnungsempfehlung zur Abstimmung zu unterbreiten.Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.4. April 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz LeuenbergerDie Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz11409ÜbersichtDie Initiative «Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter» will für eine Gruppe von Tätern eine Verwahrung mit restriktiven Entlassungsbedingungen einführen. Eine Entlassung soll nur geprüft werden, wenn durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass der Täter geheilt werden kann und künftig für die Allgemeinheit keine Gefahr mehr darstellt. Die Initiative sieht ferner vor, dass Gutachten zur Beurteilung von Sexual-und Gewaltstraftätern immer von zwei voneinander unabhängigen Experten zu erstellen sind und die Behörden für Rückfälle entlassener Täter verantwortlich gemacht werden können. Die Initiative ist Ausdruck einer berechtigten Sorge. Die vorgeschlagenen Neuerungen gehen indessen nur unwesentlich über das hinaus, was bereits im geltenden Recht angelegt ist, obwohl der vorgeschlagene neue Verfassungsartikel in einzelnen Bereichen sehr offen formuliert ist und der Auslegung viel Raum lässt.Die lebenslängliche Verwahrung ist bereits heute im geltenden Recht vorgesehen. Die Initiative schränkt jedoch die Kategorien von Straftätern, die davon betroffen sein können, ein. Sie zielt zudem in erster Linie auf Delinquenten ab, die eine psychische Störung aufweisen, womit sie auf einen guten Teil der gefährlichen Delinquenten nicht anwendbar ist. Diese Lücke könnte allenfalls durch eine sehr extensive Auslegung geschlossen werden. Ferner sind die Sicherheitsschranken, welche die Initiative für die Entlassung gefährlicher Straftäter vorsieht, zu kompliziert, unzweckmässig und im Ergebnis nicht strenger als diejenigen, welche bereits heute in der Praxis beachtet werden. Zudem kann einzelnen Grundsätzen der EMRK und dem Verhältnismässigkeitsprinzip nur durch eine Auslegung Rechnung getragen werden, die zwar mit dem Initiativtext gerade noch vereinbar ist, jedoch zum Teil dem Willen der Initiantinnen und Initianten widerspricht. Die Initiative wirkt im Weiteren widersprüchlich, indem sie jede vorzeitige Entlassung ausschliesst, gleichzeitig aber die Entlassung von Tätern zulässt, die noch extrem gefährlich sind. Der Ausschluss des Urlaubs, der bei extrem gefährlichen Delinquenten gerechtfertigt ist, erscheint in jenen Fällen fragwürdig, wo beim Täter eine Rückfall- oder Fluchtgefahr ausgeschlossen werden kann. Die geforderte Verantwortlichkeit der Behörden wird namentlich durch das Strafgesetzbuch und die Verantwortlichkeitsgesetze gewährleistet.Am 21. September 1998 hat der Bundesrat dem Parlament einen Entwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vorgelegt. Ein zentrales Anliegen dieser Revision ist der Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern. Der Bundesrat hat zu diesem Zweck eine neue Form der lebenslangen Sicherungsverwahrung vorgesehen, die auf alle Täter anwendbar ist, die schwere Straftaten begangen haben und bei denen eine Rückfallgefahr besteht. Im Gegensatz zur Verwah-rung der Initiative beschränkt sie sich weder auf Sexual- oder Gewaltdelinquenten noch auf extrem gefährliche Delinquenten noch auf solche, die an einer psychischen Störung leiden. Die Verwahrung des Bundesrates ist ferner in ein Gesamtkonzept von neuen Schutzmassnahmen eingebettet:Vorgesehen sind unter anderem gesicherte Einrichtungen für die Behandlung psychisch gestörter gefährlicher Straftäter, strengere Entlassungsvoraussetzungen und e...
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