Landwirtschaftsverordnung

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610.11 Landwirtschaftsverordnung vom 17. September 2002 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des Landwirtschaftsgesetzes vom 7. Mai 2002 2 als Verordnung: I. Allgemeines 1. Zuständigkeit Aufsicht Art. 1. 1 Das...

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Auszug


Landwirtschaftsverordnung

610.11

Landwirtschaftsverordnung

vom 17. September 2002[1]

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung des Landwirtschaftsgesetzes vom 7. Mai 2002[2]

als Verordnung:

I.

Allgemeines

1.

Zuständigkeit

Aufsicht

[3] aus.

Vollzug

a) Landwirtschaftsamt

[4], soweit die kantonale Gesetzgebung[5] nichts anderes bestimmt;

b) sorgt für eine rationelle Abwicklung der gesetzlich vorgeschriebenen Betriebskontrollen und koordiniert die Zusammenarbeit mit anderen Stellen.

[6]

[7] 1 Die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen vollzieht die Vorschriften über:a) Beiträge an: 1. landwirtschaftliche Gebäude;[8] 2. die Unterstützung von Projekten zur regionalen Entwicklung sowie zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten;[9] 3. Bauten gewerblicher Kleinbetriebe im Berggebiet;[10] b) Kredite für Strukturverbesserungen;[11] c) Betriebshilfe.[12]

c) Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz

[13] 1 Das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz vollzieht die Vorschriften über:[14], ausgenommen die Mitwirkung im Eintragungsverfahren;

[...

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