Landwirtschaftsgesetz (LandwG) vom 3. Oktober 2006Inkrafttreten: 01.03.2007

Auszug


Landwirtschaftsgesetz (LandwG) vom 3. Oktober 2006Inkrafttreten: 01.03.2007

ASF 2006_111 Landwirtschaftsgesetz (LandwG)

vom 3. Oktober 2006

Inkrafttreten: ..............................

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG); gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 6. Februar 2006; auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Dieses Gesetz legt die Zielsetzungen und Massnahmen für die Unterstützung und die nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft auf wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Ebene fest. 2 Es enthält die Vollzugsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft und die Bestimmungen über die kantonseigenen Massnahmen. Art. 2 Ziele Der Staat sorgt dafür, dass: a) die Produktion hochwertiger und gesunder Nahrungsmittel, die den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, gewährleistet ist; b) die Produkte, insbesondere die für die Region typischen Produkte gefördert werden; c) die Produktion und die Verwendung von nicht der Ernährung dienenden Stoffen, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung von erneuerbaren Energien, gefördert wird;

d) die Tätigkeiten leistungsfähiger landwirtschaftlicher Familienbetriebe unabhängig von ihrer Rechtsform unterstützt werden; e) er sich an der Entwicklung des ländlichen Raumes beteiligt; f) Natur, Lands...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen