Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur (mit Anhängen)

Auszug


Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur (mit Anhängen)

Übersetzung1

Landwirtschaftsabkommen Beilage 2

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur

Unterzeichnet in Egilsstadir am 26. Juni 2002

Art. 1

Dieses Abkommen betreffend den Handel mit Landwirtschaftsprodukten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und der Republik Singapur (im Folgenden Singapur genannt) wird in Ergänzung zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur abgeschlossen, insbesondere bezugnehmend auf Artikel 6 (Geltungs- und Deckungsbereich) jenes Abkommens.

Art. 2

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich den durch dieses Abkommen abgedeckten Landwirtschaftsprodukten werden durch das Marrakesch-Abkommen zur Gründung der Welthandelsorganisation und anderer darunter verhandelter Abkommen, einschliesslich GATT 1994, geregelt werden, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 3

Singapur gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mit Ursprung in der Schweiz nach Anhang I. Die Schweiz gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mit Ursprung in Singapur nach Anhang II.

Art. 4

Die Ursprungsregeln und die Bestimmungen über die Prüfung von Ursprungsnachweisen und die Verwaltungszusammenarbeit, die auf dieses Abkommen Anwendung finden, sind in Anhang III aufgeführt.

Art. 5

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, künftig den Umfang der Zugeständnisse für den Marktzutritt von Landwirtschaftsprodukten zu erörtern. Insbesondere für den Fall, dass eine Vertragspartei ein Präferenzabkommen mit einer Nicht-Vertragspartei unter Artikel XXIV des GATT 1994 abschliesst, wird sie, auf Anfrage hin, der anderen Vertragspartei eine angemessene Möglichkeit einräumen, um über die darin enthaltenen zusätzlichen Begünstigungen zu verhandeln.

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Singapur

Art. 6

Die Bestimmungen des Artikels 17 (Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Güter) des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Singapur finden nur zum Zwecke dieses Abkommens zwischen den hohen Vertragsparteien Anwendung.

Art. 7

Die Bestimmungen des Kapitels IX (Streitbeilegung) des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Singapur finden nur zum Zwecke dieses Abkom-mens zwischen den hohen Vertragsparteien Anwendung.

Art. 8

Dieses Abkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liech...

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