Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Kanada

Auszug


Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Kanada

Anhang 3

Unterzeichnet in Davos am 26. Januar 2008

Die Schweizerische Eidgenossenschaft

(im Folgenden als «die Schweiz» bezeichnet),

und

Kanada

eingedenk dessen, dass am gleichen Tag wie dieses Abkommen das Freihandelsabkommen zwischen Kanada und den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz), im Folgenden als das «Freihandelsabkommen» bezeichnet, unterzeichnet wurde; und

bestätigend, dass dieses Abkommen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 des Freihandelsabkommens Teil der Instrumente bildet, welche die Freihandelszone zwischen Kanada und der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (den «EFTA-Staaten») errichten,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

1. Dieses Abkommen regelt den Handel folgender Erzeugnisse zwischen den Parteien dieses Abkommens:

(a) Erzeugnisse, die unter Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen und nicht in den Anhängen G oder H des Freihandelsabkommens aufgeführt sind; und

(b) Erzeugnisse, die gemäss Anhang F des Freihandelsabkommens nicht unter Artikel 10 des genannten Abkommens fallen.

2. Dieses Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, so lange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schw...

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