Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien
Bundesblatt Nr. 6, 16. Februar 2010 › Seccion Unica
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Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien
Übersetzung1 Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien Unterzeichnet in Genf am 17. Dezember 2009 Art. 1 Anwendungs- und Geltungsbereich 1. Dieses Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet) und der Republik Serbien (nachfolgend als «Serbien» bezeichnet) wird abgeschlossen im Anschluss an das am 17. Dezember 2009 unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Serbien (nachfolgend als «das Freihandelsabkommen» bezeichnet), insbesondere nach Artikel 6 Absatz 2 des Freihandelsabkommens. 2. Dieses Abkommen gilt ebenso für das Fürstentum Liechtenstein, so lange der Zollunionsvertrag vom 29. März 19232 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist. Art. 2 Zollkonzessionen Serbien gewährt Zollkonzessionen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs nach Anhang 1. Die Schweiz gewährt Zollkonzessionen auf land-wirtschaftliche Erzeugnisse serbischen Ursprungs nach Anhang 2. Art. 3 Ursprungsregeln und Zollverfahren 1. Die Ursprungsregeln und die Bestimmungen zur Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten in Protokoll B des Freihandelsabkommens gelten für dieses Abkommen unter Vorbehalt der Ausnahme nach Absatz 2. Jeder Verweis auf «EFTA-Staaten» in diesem Protokoll ist als Verweis auf die Schweiz zu verstehen. 2. Für den Zweck dieses Abkommens gelten Artikel 3 und 4 von Protokoll B des Freihandelsabkommens nicht für unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse, die von einem EFTA-Staat in einen anderen ausgeführt werden. Art. 4 Dialog Die Vertragsparteien untersuchen alle Schwierigkeiten, die sich aus dem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und sind bestrebt, angemessene Lösungen zu finden. 1 Übersetzung des englischen Originaltextes.2 SR 0.631.112.514 Landwirtschaftsabkommen mit Serbien Art. 5 Weitere Liberalisierung Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fort-zuführen, wobei sie die Struktur dieses Handels zwischen ihnen, die besondere Empfindlichkeit solcher Erzeugnisse und die Entwicklung der Landwirtschaftspolitik auf beiden Seiten berücksichtigen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander um dieses Ziel einschliesslich durch Verbesserungen beim Marktzugang durch Senkung oder Aufhebung von Zöllen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und durch Ausdehnung des Bereichs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die von diesem Abkommen erfasst werden, zu erreichen. Art. 6 WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft3. Art. 7 Bestimmungen des Freihandelsabkommens Die Bestimmungen zum territorialen Anwendungsbereich (Art. 3), zu zentralen, regionalen und lokalen Regierungen (Art. 4), mengenmässige Beschränkungen (Art. 10), gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen (Art. 12), technischen Vorschriften (Art. 13), Antidumping (Art. 18) und bilateralen Schutzmassnahmen (Art. 21) des Freihandelsabkommens gelten ebenso wie dessen Kapitel 7 über die Streitbeilegung mutatis mutandis zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens. Art. 8 Inkrafttreten und Verhältnis zwischen diesem Abkommen und dem Freihandelsabkommen Dieses Abkommen tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft oder wird zum selben Zeitpunkt vorläufig angewendet, wie das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und Serbien in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird. Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, wie das Freihandelsabkommen zwischen ihnen in Kraft bleibt. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Genf, am 17. Dezember 2009, in zwei Originalausfertigungen. (Es folgen die Unterschriften) 3 SR 0.632.20, Anhang 1A.3 Anhang 1 (Art. 2) vorgenommen, ersetzen diese gesenkten Zollsätze die e Senkungen Anwendung finden, oder ab Inkrafttreten des Abkommens , sofern Seasonal duty dies später erfolgt. Gesenkte Zollsätze werden auf eine Dezimalstelle oder, im Fall von spezifischen Zöllen, auf zwei Dezimalstellen gerundet. %Duty reduction granted to Switzerland Specific duty %%Ad valorem 100 % 100 % 100 % 100 % 10 % 10 % 10 % 10 % Quota Seasonal duty erga omnes Specific duty in RSD/kg 26 - 5025 - 4025 - 44MFN Duty (Basic duties) Ad valorem Zollkonzessionen Serbiens Wird vor, bei oder nach Inkrafttret en dieses Abkommens eine Zo...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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