Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Libanon (mit Anhängen)

Auszug


Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Libanon (mit Anhängen)

Landwirtschaftsabkommen Anhang 3 zwischen der Schweiz und Libanon

Unterzeichnet in Montreux, den 24. Juni 2004

Art. 1

Dieses Abkommen betreffend den Handel mit Landwirtschaftsprodukten zwischen der Schweiz und Libanon wird in Ergänzung zum am 24. Juni unterzeichneten Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Libanon abgeschlossen, insbesondere bezugnehmend auf dessen Artikel 4 Absatz 2.

Art. 2

Libanon gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mit Ursprung in der Schweiz nach Anhang 1. Die Schweiz gewährt die Zollkonzessionen für Land-wirtschaftsprodukte mit Ursprung in Libanon nach Anhang 2.

Art. 3

Die Ursprungsregeln und die Verwaltungszusammenarbeit, die auf dieses Abkommen Anwendung finden, sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 4

Die Parteien werden alle Schwierigkeiten prüfen, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden.

Art. 5

Die Parteien erklären sich bereit, im Rahmen ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik ihre Anstrengungen für eine weitergehende Liberalisierung des Handels mit land-wirtschaftlichen Erzeugnissen fortzusetzen.

Art. 6

Die Bestimmungen des WTO-Abkommens über die Landwirtschaft finden zwischen den Parteien Anwendung.

Art. 7

Die Bestimmungen des WTO Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen finden zwischen den Parteien Anwendung.

Landwirtschaftsabkommen mit Libanon

Art. 8

1 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

2 Es tritt am gleichen Tag wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTAStaaten und Libanon in Kraft.

Art. 9

Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, wie dessen Parteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Libanon sind.

Art. 10

Dieses Abkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. ...

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