Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ukraine

Auszug


Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ukraine

Übersetzung1

Landwirtschaftsabkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ukraine

Unterzeichnet in Reykjavik am 24. Juni 2010

Art. 1 Geltungsbereich

1. Dieses Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet) und der Ukraine, nachfolgend gemeinsam als «die Vertragsparteien» bezeichnet, wird im Anschluss an das am 24. Juni 2010 unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine (nachfolgend als «das Freihandelsabkommen» bezeichnet), und insbesondere nach Artikel 2.1 des Freihandelsabkommens, abgeschlossen. Dieses Abkommen ist Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine.

2. Dieses Abkommen gilt ebenso für das Fürstentum Liechtenstein, solange zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein der Zollvertrag vom 29. März 19232 in Kraft ist.

Art. 2 Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet Anwendung auf Massnahmen, welche die Vertragsparteien einführen oder beibehalten im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die:

(a) in die Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren3 (nachfolgend als «das HS» bezeichnet) fallen und die nicht in den Anhängen II und III des Freihandelsabkommens aufgeführt sind; und

(b) von Anhang I des Freihandelsabkommens erfasst werden.

Art. 3 Zollkonzessionen

Die Ukraine gewährt Zollkonzessionen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs nach Anhang I. Die Schweiz gewährt Zollkonzessionen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse ukrainischen Ursprungs nach Anhang II.

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 SR 0.631.112.514

3 SR 0.632.11

Landwirtschaftsabkommen mit der Ukraine

Art. 4 Ursprungsregeln und Zollverfahren

1. Die Ursprungsregeln und die Bestimmungen zur Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten im Protokoll über Ursprungsregeln des Freihandelsabkommens gelten vorbehältlich der Ausnahme nach Absatz 2 für dieses Abkommen. Jeder Verweis auf «EFTA-Staaten» in diesem Protokoll ist als Verweis auf die Schweiz zu verstehen.

2. Für den Zweck dieses Abkommens gelten die Artikel 3 und 4 des Protokolls über Ursprungsregeln des Freihandelsabkommens mutatis mutandis und erlauben zwischen den Vertragsparteien nur die bilaterale Kumulation.

Art. 5 Dialog

Die Vertragsparteien untersuchen alle Schwierigkeiten, die sich aus ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und sind bestrebt, angemessene Lösungen zu finden.

Art. 6 Weitere Liberalisierung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fort-zuführen, wobei sie die Struktur dieses Handels zwischen ihnen, die besondere Sensitivität solcher Erzeugnisse und die Entwicklung der Landwirtschaftspolitik auf beiden Seiten, berücksichtigen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander, um dieses Ziel einschliesslich durch Verbesserungen beim Marktzugang durch Senkung oder Aufhebung von Zöllen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und durch Ausdehnung des Bereichs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die von diesem Abkommen erfasst werden, zu erreichen.

Art. 7 Bestimmungen des Freihandelsabkommens

Die folgenden Bestimmungen des Freihandelsabkommens gelten zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens: die Artikel 1.4 (Territorialer Anwendungsbe-reich), 1.5 (Zentrale, regionale und lokale Regierungen), 1.6 (Transparenz), 2.6 (Einund Ausfuhrbeschränkungen), 2.8 (Gesundheitspolizeiliche und Pflanzenschutzrechtliche Massnahmen), 2.9 (Technische Vorschriften), 2.12 (Staatliche Handelsunternehmen), 2.16 (Bilaterale Schutzmassnahmen), 2.17 (Allgemeine Ausnahmen),

2.18 (Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit) und Kapitel 9 (Streitbeilegung). Sie werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 8 Landwirtschaftliche Schutzmassnahmen

1. Die Ergreifung von Schutzmassnahmen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen richtet sich nach Artikel 2.16 Absatz 1 des Freihandelsabkommens.

2. Eine Schutzmassnahme kann höchstens für ein Jahr ergriffen werden und besteht:

(a) entweder aus der Erhöhung des Einfuhrzolls auf das fragliche Erzeugnis bis zur Höhe des Meistbegünstigungszollsatzes auf das Erzeugnis im Zeitpunkt, da die Massnahme ergriffen wird;

Landwirtschaftsabkommen mit der Ukraine

(b) oder aus der Einführung eines Zollkontingents für den Präferenzhandel auf Grundlage des Handelsvolumens in den fünf vorangegangenen Jahren, wobei der Anstieg des Einfuhrvolumens, der die Einführung der Schutzmassnahme erforderlich machte, unberücksichtigt bleibt.

3. Bevor eine Vertragspartei eine Schutzmassnahme ergreift, notifiziert sie die andere Vertragspartei schrif...

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