Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (mit Anhängen)

Auszug


Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (mit Anhängen)

Übersetzung1

Protokoll von Kyoto

zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

Die Vertragsparteien dieses Protokolls -

als Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet,

in Verfolgung des in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Endziels,

eingedenk der Bestimmungen des Übereinkommens,

geleitet von Artikel 3 des Übereinkommens,

in Anwendung des durch Beschluss 1/CP.1 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens auf ihrer ersten Tagung angenommenen Berliner Mandats -

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Für die Zwecke dieses Protokolls finden die in Artikel 1 des Übereinkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung. Darüber hinaus

1. bedeutet «Konferenz der Vertragsparteien» die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens;

2. bedeutet «Übereinkommen» das am 9. Mai 1992 in New York angenommene Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen;

3. bedeutet «Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen» die 1988 von der Weltorganisation für Meteorologie und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen gemeinsam eingerichtete Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPPC);

4. bedeutet «Montrealer Protokoll» das am 16. September 1987 in Montreal angenommene und später angepasste und geänderte Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen;

5. bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragsparteien» die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben;

6. bedeutet «Vertragspartei» eine Vertragspartei dieses Protokolls, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt;

7. bedeutet «in Anhang I aufgeführte Vertragspartei» eine Vertragspartei, die in Anhang I des Übereinkommens in seiner jeweils geänderten Fassung aufgeführt ist,

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

oder eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g des Übereinkommens übermittelt hat.

Art. 2

1. Um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, wird jede in Anhang I aufgeführte Vertragspartei bei der Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen nach Artikel 3

a) entsprechend ihren nationalen Gegebenheiten Politiken und Massnahmen wie beispielsweise die folgenden umsetzen und/oder näher ausgestalten:

i) Verbesserung der Energieeffizienz in massgeblichen Bereichen der Volkswirtschaft;

ii) Schutz und Verstärkung von Senken und Speichern von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen unter Berücksichtigung der eigenen Verpflichtungen im Rahmen einschlägiger internationaler Umweltübereinkommen; Förderung von nachhaltigen Waldbewirtschaftungsmethoden, Aufforstung und Wiederaufforstung;

iii) Förderung nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsformen unter Berücksichtigung von Überlegungen zu Klimaänderungen;

iv) Erforschung und Förderung, Entwicklung und vermehrte Nutzung von neuen und erneuerbaren Energieformen, von Technologien zur Bin-dung...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen