Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (mit Anhängen)
Bundesblatt Nr. 41, 15. Oktober 2002 › Seccion Unica
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Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (mit Anhängen)
Übersetzung1Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über KlimaänderungenDie Vertragsparteien dieses Protokolls -als Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet,in Verfolgung des in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Endziels,eingedenk der Bestimmungen des Übereinkommens,geleitet von Artikel 3 des Übereinkommens,in Anwendung des durch Beschluss 1/CP.1 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens auf ihrer ersten Tagung angenommenen Berliner Mandats - sind wie folgt übereingekommen:Art. 1Für die Zwecke dieses Protokolls finden die in Artikel 1 des Übereinkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung. Darüber hinaus1. bedeutet «Konferenz der Vertragsparteien» die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens;2. bedeutet «Übereinkommen» das am 9. Mai 1992 in New York angenommene Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen;3. bedeutet «Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen» die 1988 von der Weltorganisation für Meteorologie und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen gemeinsam eingerichtete Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPPC);4. bedeutet «Montrealer Protokoll» das am 16. September 1987 in Montreal angenommene und später angepasste und geänderte Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen;5. bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragsparteien» die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben;6. bedeutet «Vertragspartei» eine Vertragspartei dieses Protokolls, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt;7. bedeutet «in Anhang I aufgeführte Vertragspartei» eine Vertragspartei, die in Anhang I des Übereinkommens in seiner jeweils geänderten Fassung aufgeführt ist,1 Übersetzung des französischen Originaltextes.Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungenoder eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g des Übereinkommens übermittelt hat.Art. 21. Um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, wird jede in Anhang I aufgeführte Vertragspartei bei der Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen nach Artikel 3a) entsprechend ihren nationalen Gegebenheiten Politiken und Massnahmen wie beispielsweise die folgenden umsetzen und/oder näher ausgestalten: i) Verbesserung der Energieeffizienz in massgeblichen Bereichen der Volkswirtschaft;ii) Schutz und Verstärkung von Senken und Speichern von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen unter Berücksichtigung der eigenen Verpflichtungen im Rahmen einschlägiger internationaler Umweltübereinkommen; Förderung von nachhaltigen Waldbewirtschaftungsmethoden, Aufforstung und Wiederaufforstung;iii) Förderung nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsformen unter Berücksichtigung von Überlegungen zu Klimaänderungen;iv) Erforschung und Förderung, Entwicklung und vermehrte Nutzung von neuen und erneuerbaren Energieformen, von Technologien zur Bin-dung...
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