Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über den Luftlinienverkehr (mit Anhang)

Auszug


Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über den Luftlinienverkehr (mit Anhang)

Übersetzung1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über den Luftlinienverkehr

Abgeschlossen am 27. Juli 1993

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 1997

Da die Schweiz und die Republik Kroatien

Vertragsparteien des am 7. Dezember 19442 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind, um die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu entwikkeln und um für den Luftlinienverkehr die notwendige Grundlage zu schaffen, haben der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kroatien ihre zu diesem Zweck gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten bezeichnet, die Folgendes vereinbart haben:

Art. 1 Begriffe

1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten:

a) der Ausdruck «Übereinkommen von Chikago» das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich jedes nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhangs und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;

b) der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall der Republik Kroatien das Ministerium für Schifffahrtangelegenheiten, Verkehr und Kommunikation oder in beiden Fällen jede Per...

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