Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 22. September 2002

Auszug


Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 22. September 2002

Kreisschreiben

des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 22. September 2002

vom 30. Mai 2002

Sehr geehrte Damen und Herren Präsidenten

Sehr geehrte Damen und Herren Regierungsräte

1 Abstimmungsvorlagen

Wir haben den 22. September 2002, sowie innerhalb der gesetzlichen Schranken die vorangehenden Tage, als Datum festgesetzt für die Volksabstimmung über

- den Bundesbeschluss vom 22. März 2002 über die Volksinitiative

«Überschüssige Goldreserven in den AHV-Fonds (Goldinitiative)» und über den Gegenentwurf «Gold für AHV, Kantone und Stiftung» (BBl 2002 2742) und

- das Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) vom 15. Dezember 2000

(BBl 2000 6189).

2 Rechtsgrundlagen

Wir ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann. Massgebend sind

21 das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte

(SR 161.1; BPR) mit der Verordnung des Bundesrates vom 24. Mai 1978 (SR 161.11, AS 2002 1755; VPR);

22 das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der

Auslandschweizer (SR 161.5) mit der Verordnung des Bundesrates vom

16. Oktober 1991 (SR 161.51, AS 2002 1758) und die Kreisschreiben des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten vom

16. Oktober 1991 (BBl 1991 IV 532) und vom 14. Juni 2002 (BBl 2002 4636).

3 Sonderfall Volksinitiative mit Gegenentwurf

31 Organisatorische Massnahmen gegen Verwechslungsgefahr

311 Volksinitiativen mit Gegenentwurf sind erheblich komplizierter auszuzählen als einfache Abstimmungsvorlagen. Aus diesem Grund stellen wir den Gemeinden (ähnlich wie bei Nationalratswahlen die Formulare 3, 3a und 3b) mehrere Hilfsauszählformulare zur Verfügung: Zählbogen zur Registrierung eines jeden abgegebenen gelben Stimmzettels, ein zweites Auszählformular für den Zusammenzug der verschiedenen Zählbogen, für bevölkerungsreiche Gemeinden ein drittes und für grosse Städte ein viertes für den weiteren Zusammenzug der vorangehenden Auszählformulare.

312 Zur Vermeidung von Verwechslungsgefahren für Stimmberechtigte und Auszählequipen weichen wir vom normalen...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen