Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 21. Oktober 2007

Auszug


Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 21. Oktober 2007

Kreisschreiben

des Bundesrates an die Kantonsregierungen

über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 21. Oktober 2007

vom 18. Oktober 2006

Sehr geehrte Damen und Herren Präsidenten

Sehr geehrte Damen und Herren Regierungsräte

Die 47. Amtsdauer des Nationalrates endet nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte1 mit der Konstituierung des neugewählten Rates am Montag, dem 3. Dezember 2007 (Art. 57 BPR). Die ordentliche Gesamterneuerung für die 48. Amtsdauer findet am 21. Oktober 2007 und - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften - an den Vortagen statt (Art. 19 BPR). Diese neue Amtsdauer erstreckt sich bis zum Montag der Eröffnung der Wintersession 2011. Wir laden Sie ein, zur Durchführung dieser Wahlen in Ihrem Kanton die nötigen Mass-nahmen zu treffen.

0 Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlage dafür sind das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte und die zugehörige Verordnung vom 24. Mai 19782. Für die Teilnahme der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind ausserdem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer3 und der zugehörigen Verordnung vom 16. Oktober 19914 sowie die Kreisschreiben des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vom 16. Oktober 1991 und vom 14. Juni 2002 an die Staatskanzleien der Kantone und die schweizerischen Vertretungen im Ausland betreffend die politischen Rechte der Auslandschweizer5 zu beachten.

Für die Verteilung der Sitze auf die Kantone ist die Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Sitzverteilung bei der Gesamterneuerung des Nationalrates massgebend6,

und für Parteien ist die Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember

1 SR 161.1; nachstehend: BPR; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c161_1.html

2 SR 161.11, AS 2002 1755 und 3200; nachstehend VPR;

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c161_11.html; http://www.admin.ch/ch/d/as/2002/1755.pdf 3 SR 161.5; nachstehend BPRAS; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c161_5.html

4 SR 161.51, AS 2002 1758; nachstehend VPRAS;

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c161_51.html; http://www.admin.ch/ch/d/as/2002/1758.pdf

5 BBl 1991 IV 532-536, 2002 4636-4639; http://www.admin.ch/ch/d/ff/2002/4636.pdf

6 SR 161.12; AS 2002 2465; http://www.admin.ch/ch/d/as/2002/2465.pdf

Nationalratswahlen 2007. Kreisschreiben

2002 über das Parteienregister wesentlich7. Für Beschwerden gilt auch das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20058.

1 Sitzverteilung

Artikel 149 der Bundesverfassung bestimmt, dass der Nationalrat aus 200 Abgeordneten des schweizerischen Volkes gebildet wird. Die Sitze werden unter die Kantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jeder Kanton Anspruch auf mindestens einen Sitz hat. Aufgrund der Artikel 16 und 17 BPR und der Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Sitzverteilung bei der Gesamterneuerung des National-rates9 wurden die Sitze wie folgt auf die Kantone verteilt:

Tabelle 1

1. Zürich 34 14. Schaffhausen 2

2. Bern 26 15. Appenzell A. Rh. 1

3. Luzern 10 16. Appenzell I. Rh. 1

4. Uri 1 17. St. Gallen 12

5. Schwyz 4 18. Graubünden 5

6. Obwalden 1 19. Aargau 15

7. Nidwalden 1 20. Thurgau 6

8. Glarus 1 21. Tessin 8

9. Zug 3 22. Waadt 18

10. Freiburg 7 23. Wallis 7

11. Solothurn 7 24. Neuenburg 5

12. Basel-Stadt 5 25. Genf 11

13. Basel-Landschaft 7 26. Jura 2

2 Repräsentation von Frauen und Männern

Seit der Annahme von Artikel 4 Absatz 2 (heute: Art. 8 Abs. 3) der Bundesverfas-sung am 14. Juni 1981 sind Bund und Kantone bemüht, rechtliche und tatsächliche Diskriminierungen zu beseitigen, von denen die Frauen im familiären, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Umfeld betroffen sind. ...

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