Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 23. Oktober 2011

Auszug


Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 23. Oktober 2011

Kreisschreiben

des Bundesrates an die Kantonsregierungen

über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 23. Oktober 2011

vom 27. Oktober 2010

Sehr geehrte Damen und Herren Präsidenten

Sehr geehrte Damen und Herren Regierungsräte

Die 48. Amtsdauer des Nationalrates endet nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte mit der Konstituierung des neugewählten Rates am Montag, dem 5. Dezember 2011 (Art. 57 BPR). Die ordentliche Gesamterneuerung für die 49. Amtsdauer findet am 23. Oktober 2011 und - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften - an den Vortagen statt (Art. 19 BPR). Diese neue Amtsdauer erstreckt sich bis zum Montag der Eröffnung der Wintersession 2015. Wir laden Sie ein, zur Durchführung dieser Wahlen in Ihrem Kanton die nötigen Mass-nahmen zu treffen.

0 Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlage dafür sind das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte und die zugehörige Verordnung vom 24. Mai 19782. Für die Teilnahme der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind ausserdem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19753 über die politischen Rechte der Auslandschweizer und der zugehörigen Verordnung vom 16. Oktober 19914 sowie die Kreisschreiben des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vom 16. Oktober 1991 und vom 14. Juni 2002 an die Staatskanzleien der Kantone und die schweizerischen Vertretungen im Ausland betreffend die politischen Rechte der Auslandschweizer5 sowie das Kreisschreiben des Bundesrates vom 20. August 20086 an die Kantonsregierungen zuhanden der Einwohnergemeinden über die Gewährleistung des Stimmrechts für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zu beachten.

Kantone, welche anlässlich der Gesamterneuerungswahlen vom 23. Oktober 2011 einen Versuch mit Vote électronique durchführen wollen, haben überdies das Kreisschreiben des Bundesrates vom 20. September 20027 an die Kantonsregierungen zur

1 SR 161.1; nachstehend: BPR; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c161_1.html

2 SR 161.11; nachstehend: VPR; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c161_11.html

3 SR 161.5; nachstehend: BPRAS; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c161_5.html

4 SR 161.51; nachstehend: VPRAS; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c161_51.html

5 BBl 1991 IV 532-536, 2002 4636-4639; http://www.admin.ch/ch/d/ff/2002/4636.pdf

6 BBl 2008 7493-7498; http://www.admin.ch/ch/d/ff/2008/7493.pdf

7 BBl 2002 6603-6609; http://www.admin.ch/ch/d/ff/2002/6603.pdf

Nationalratswahlen 2011. Kreisschreiben

Teilrevision der Verordnung über die politischen Rechte (Genehmigungsvoraussetzungen für kantonale Pilotversuche mit Vote électronique) zu beachten.

Für die Verteilung der Sitze auf die Kantone ist die Verordnung vom 3. Juli 20028

über die Sitzverteilung bei der Gesamterneuerung des Nationalrates massgebend, und für Parteien ist die Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 20029 über das Parteienregister wesentlich. Für Beschwerden gilt auch das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200510.

1 Sitzverteilung

Artikel 149 der Bundesverfassung bestimmt, dass der Nationalrat aus 200 Abgeordneten des schweizerischen Volkes gebildet wird. Die Sitze werden unter die Kantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jeder Kanton Anspruch auf mindestens einen Sitz hat. Aufgrund der Artikel 16 und 17 BPR und der VSGNR wurden die Sitze wie folgt auf die Kantone verteilt:

Tabelle 1

1. Zürich 34 14. Schaffhausen 2

2. Bern 26 15. Appenzell A. Rh. 1

3. Luzern 10 16. Appenzell I. Rh. 1

4. Uri 1 17. St. Gallen 12

5. Schwyz 4 18. Graubünden 5

6. Obwalden 1 19. Aargau 15

7. Nidwalden 1 20. Thurgau 6

8. Glarus 1 21. Tessin 8

9. Zug 3 22. Waadt 18

10. Freiburg 7 23. Wallis 7

11. Sol...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen