Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten (mit Verständigungsprotokoll) (mit Briefwechsel)

Auszug


Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten (mit Verständigungsprotokoll) (mit Briefwechsel)

Anhang 2

Übersetzung1

Freihandelsabkommen

zwischen den EFTA-Staaten und den Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten2

Unterzeichnet in Hamar am 22. Juni 2009

Präambel

Die Republik Island,

das Fürstentum Liechtenstein,

das Königreich Norwegen und

die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet);

und

die Regierungen der Vereinigten Arabischen Emirate,

das Königreich Bahrain,

das Königreich Saudi-Arabien,

das Sultanat Oman,

der Staat Katar und

der Staat Kuwait

(nachfolgend gemeinsam als «GCC» oder einzeln als die «GCC-Mitgliedstaaten» bezeichnet);

nachfolgend jeder EFTA-Staat und jeder GCC-Mitgliedstaat als «Vertragspartei» und gemeinsam als «Vertragsparteien» bezeichnet,

in Anerkennung der langen Freundschaft und der starken wirtschaftlichen und politischen Bande zwischen den GCC-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten, insbesondere der in Brüssel am 23. Mai 2000 unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und mit dem Wunsch, diese Bande durch die Errichtung einer Freihandelszone zu festigen und damit enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen3 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 Die Anhänge zum Abkommen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik,

Vertrieb Publikationen, 3003 Bern bezogen werden und sind auf der Internet-Seite des EFTA-Sekretariates verfügbar:

www.efta.int/content/free-trade/fta-countries/GCC-cooperation.

3 SR 0.120

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten

entschlossen, das durch die Welthandelsorganisation4 (WTO) errichtete multilaterale Handelssystem auf eine Weise zu fördern und zu stärken, die der Entwicklung der regionalen und internationalen Zusammenarbeit dienlich ist, und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;

im Bewusstsein, dass ein durch Globalisierung und technologischen Fortschritt hervorgerufenes dynamisches und sich weltweit rasch wandelndes Umfeld den Vertragsparteien mannigfaltige wirtschaftliche und strategische Herausforderungen und Möglichkeiten eröffnet;

entschlossen, ihre Wirtschafts- und Handelsbeziehungen durch Liberalisierung und Ausweitung des Waren- und Dienstleistungshandels in ihrem gemeinsamen Interesse und zu gegenseitigem Nutzen zu entwickeln und zu stärken;

entschlossen, ein stabiles und berechenbares Investitionsumfeld sicherzustellen;

entschlossen, Kreativität und Innovation durch den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu fördern;

mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Arbeitsplätze zu schaffen, die Gesundheits- und Lebensbedingungen zu verbessern, Möglichkeiten zu Technologietransfers zu fördern und durch die Ausweitung von Handel und Investitionen ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen sicherzustellen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung auf Grundlage der Prinzipien der einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation5 (IAO);

in Anerkennung der Unterschiede zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf Entwicklungsstand und -fähigkeit;

in Anerkennung der Notwendigkeit, das Wettbewerbsumfeld in ihren Märkten zu fördern;

im Bestreben, die Umwelt in Übereinstimmung mit dem Grundsatz nachhaltiger Entwicklung zu erhalten und zu schützen;

überzeugt, dass die Errichtung einer Freihandelszone eine für Förderung und Entwicklung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien günstigere Stimmung bieten wird;

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen

(nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:

4 SR 0.632.20

5 SR 0.820.1

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1.1 Zielsetzung

1. Die EFTA-Staaten und die GCC-Mitgliedstaaten errichten hiermit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens eine Freihandelszone.

2. Die Ziele dieses Abkommens sind:

(a) die Liberalisierung des Warenhandels entsprechend dem 2. Kapitel im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens6

(nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet);

(b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen entsprechend dem

3. Kapitel im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen7 (nachfolgend als «GATS» bezeichnet);

(c) die Förderung des Wettbe...

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