Dekret vom 8. Oktober 2003 zur Genehmigung von zwei Konkordaten über die FischereiInkrafttreten: 01.01.2004 

Auszug


Dekret vom 8. Oktober 2003 zur Genehmigung von zwei Konkordaten über die FischereiInkrafttreten: 01.01.2004 

ASF 2003_128 Dekret

vom 8. Oktober 2003

Inkrafttreten: ..............................

zur Genehmigung von zwei Konkordaten über die Fischerei

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei; gestützt auf das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 8. Juli 2003; auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

Art. 1 1 Die folgenden Konkordate werden genehmigt: a) Konkordat vom 19. Mai 2003 über die Fischerei im Neuenburgersee; b) Konkordat vom 19. Mai 2003 über die Fischerei im Murtensee.

Der Text dieser Konkordate wird im Anhang dieses Dekrets wiedergegeben.

Art. 2 Dieses Dekret untersteht dem Gesetzesreferendum. Der Präsident: Ch. HAENNI Der 1. Sekretär: R. AEBISCHER

Konkordat

vom 19. Mai 2003

über die Fischerei im Neuenburgersee

Der Kanton Freiburg, der Kanton Waadt und die Republik und der Kanton Neuenburg

gestützt auf die Artikel 48 der Bundesverfassung, 45 der Staatsverfassung des Kantons Freiburg, 52 der Verfassung des Kantons Waadt und 39 der Republik und des Kantons Neuenburg; gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei und die dazugehörige Verordnung vom 24. November 1993;

vereinbaren Folgendes:

1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Dieses Konkordat dient dazu, die Regelung des Fischereirechts, die Ausübung der Fischerei, die fischereiliche Bewirtschaftung und die Aufsicht über die Fischerei im Neuenburgersee zu vereinheitlichen. Art. 2 Anwendbares Recht 1 Die Ausübung der Fischerei im Neuenburgersee wird durch die Bundesgesetzgebung, durch dieses Konkordat und, soweit sie dem letzteren nicht widersprechen, durch die besonderen Bestimmungen jedes Konkordatskantons geregelt. 2 In diesem Rahmen sind die Fischer verpflichtet, sich an die Gesetzgebung desjenigen Kantons zu halten, auf dessen Gebiet sie sich aufhalten. 3 Für den bernischen Teil des Sees sind die vom Kanton Neuenburg erlassenen Vorschriften in gleichem Masse anwendbar.

Art. 3

1 Dieses 2 An

Räumlicher Anwendungsbereich des Konkordats

Dekret gilt für den Neuenburgersee. den Mündungen der Zuflüsse des Sees und bei der Mündung des Zihlkanals und des Broyekanals wird als Grenze des Neuenburgersees eine die Ufer verbindende Gerade verstanden. Im Zweifelsfalle wird die Grenze durch Schilder gekennzeichnet, die vom betreffenden Kanton aufgestellt werden.

Art. 4 Grenzen die Ausübung der Fischerei auf dem See und die Aufsicht gelten die Kantonsgrenzen nicht. 2 Dieser Grundsatz gilt auch für die Ausübung der Fischerei vom Ufer aus.

1 Für

Art. 5 Fischereirecht Fischereirecht im See ist ein Regalrecht, das den Kantonen Freiburg, Waadt und Neuenburg zusteht. Der Kanton Bern hat seine Rechte an den Kanton Neuenburg abgetreten. 2 Das Fischereirecht kann durch ein Patent übertragen werden. 3 Die Interkantonale Kommission kann Fischereiarten, für die kein Patent benötigt wird, bestimmen. Sie legt fest, wer diese ausüben darf und zu welchen Bedingungen. 4 Die Ausübung der Fischereiarten, für die kein Patent benötigt wird, ist Personen nicht gestattet: a) die durch den Entscheid einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde vom Fischereirecht ausgeschlossen wurden; b) die die Bedingungen nach Artikel 12 Abs. 1 Bst. c, d und e nicht erfüllen.

1 Das

2. KAPITEL Fischereipatente Art....

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