Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

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Auszug


Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft.

Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft 1

(Vom 30. Juni 1964 / 4. Oktober 1990 / 22. Juni 2001)

In der Absicht die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (im Folgenden Hochschule genannt) als Fachhochschul-Institution gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen zu betreiben, beschliessen die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein das folgende Konkordat:

Art. 1

Verpflichtung der Mitglieder 1 Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein verpflichten sich gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen zur Führung der Hochschule auf unbestimmte Zeit.

2 Die Hochschule ist eine selbständige und autonome öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Zollikofen/Bern.

3 Die Hochschule...

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