Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft.
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Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft.
Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft 1
(Vom 30. Juni 1964 / 4. Oktober 1990 / 22. Juni 2001) In der Absicht die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (im Folgenden Hochschule genannt) als Fachhochschul-Institution gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen zu betreiben, beschliessen die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein das folgende Konkordat: Art. 1 Verpflichtung der Mitglieder 1 Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein verpflichten sich gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen zur Führung der Hochschule auf unbestimmte Zeit. 2 Die Hochschule ist eine selbständige und autonome öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Zollikofen/Bern. 3 Die Hochschule...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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