Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft

Gesetzessammlung des Kanton St. Gallen › Gallex

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


611.251 Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft vom 22. Juni 2001 1 In der Absicht, die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (im Folgenden Hochschule genannt) als Fachhochschul-Institution gemäss Bundesgesetz vom...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft

611.251

Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft

vom 22. Juni 2001[1]

In der Absicht, die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (im Folgenden Hochschule genannt) als Fachhochschul-Institution gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995[2] über die Fachhochschulen zu betreiben, beschliessen die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein das folgende Konkordat:

Verpflichtung der Mitglieder

Art. 1. 1 Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein verpflichten sich gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen zur Führung der Hochschule auf unbestimmte Zeit.

2 Die Hochschule ist eine selbständige und ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen