Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von ...

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451.51 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 1 I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Art. 1. 1 Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens...

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Auszug


Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von ...

451.51

Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

vom 15. November 2007[1]

I.

Allgemeine Bestimmungen

Zweck

Art. 1. 1 Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen.

Definition gewalttätigen Verhaltens

[2]; b) Sachbesc...

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