Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Auszug


Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Übersetzung1

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am 26. Oktober 2007

Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. März 20092

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 11. September 2011

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kolumbien, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

a) in Kolumbien: (i) die Einkommenssteuer; und deren Ergänzungsabgaben («Impuesto sobre la Renta y Complementarios»),

(ii) die nationale Vermögenssteuer («Impuesto de orden nacional sobre el Patrimonio»),

(im Folgenden als «kolumbianische Steuer» bezeichnet);

SR 0.672.926.31

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2011 3935).

2 AS 2011 3933

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2011 vom Einkommen und vom Vermögen. Abk. mit Kolumbien

wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme und Filmwerke oder Bandaufzeichnungen und anderer Aufzeichnungen für die Wiedergabe von Bild oder Ton, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kauf...

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