Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Auszug


Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Übersetzung1

Abkommen Beilage 5

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Republik Kolumbien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 17. Mai 2006

In Kraft getreten durch Notenaustausch am ...

Der Schweizerische Bundesrat

und

die Regierung der Republik Kolumbien

(im Folgenden als die «Parteien» bezeichnet),

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Partei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von ausländischen Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1) umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten und insbesondere:

(a) erworbene bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundund Fahrnispfandrechte;

(b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;

(c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirt...

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