Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen

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175.11 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen vom 30. Juni 1980 1 Die Synode der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen beschliesst in Ausführung von Art. 4 Abs. 2 und von Art. 51 lit. f der Verfassung...

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Auszug


Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen

175.11

Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen

vom 30. Juni 1980[1]

Die Synode der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen

beschliesst

in Ausführung von Art. [2]

als Kirchenordnung:

I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Grundlage

[3] umschriebenen Bekenntnisses und Auftrages.

Erfüllung des Auftrages

Art. 2. 1 Die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St.Gallen schafft die Dienste und Ämter, derer sie zur zeitgemässen Erfüllung ihres Auftrages bedarf.

2 Sie wirkt missionarisch und unterstützt die weltweite Missionsarbeit.

3 Sie fördert die Verkündigung der biblischen Botschaft auch durch Radio und Fernsehen sowie durch das geschriebene Wort im evangelischen Schrifttum und in der Presse.

4 Aus der Sicht des Evangeliums nimmt sie Stellung zu Fragen des öffentlichen Lebens.

5 Sie hilft Leidenden und Benachteiligten, unterstützt die Entwicklungszusammenarbeit und setzt sich ein für Recht und Gerechtigkeit, für Menschenwürde, Freiheit und Frieden. Sie tritt ein für verantwortlichen Umgang mit der Schöpfung.

Kirchenbund

Art. 3. 1 Die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St.Gallen beteiligt sich als Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes an der Lösung gesamtschweizerischer Aufgaben. Sie nimmt vom Kirchenbund Anregungen und Empfehlungen zur Prüfung und Stellungnahme entgegen und sorgt für die Durchführung verbindlicher Beschlüsse. Sie richtet ihrerseits Wünsche und Anträge an den Kirchenbund.

Ökumene

Art. 4. 1 Die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St.Gallen fördert die Zusammenarbeit mit andern christlichen Kirchen und Gemeinschaften in Gemeinde, Kanton und Region. Sie ist offen für die Aufgaben der weltweiten Christenheit, insbesondere im Rahmen des ökumenischen Rates der Kirchen und anderer internationaler christlicher Organisationen.

2 Aufgrund des gemeinsamen Alten Testamentes weiss sie sich mit der jüdischen Glaubensgemeinschaft verbunden.

II.

DIE KIRCHGEMEINDEN

A.

Bestand und Umfang der Kirchgemeinden

Bestand

[4] St.Gallen C,mit den Evangelischen des Stadtkreises C der politischen Gemeinde St.Gallen unter Einschluss derjenigen des Gebietes südlich der Speicherstrasse ab Nr. 86 und unter Ausschluss derjenigen des Gebietes nördlich des Höhenweges (ausgenommen Nr. 44 und 50), der Varnbüelstrasse (ungerade ab Nr. 11), der Bodanstrasse, der Gatterstrasse, der Joosrütistrasse, der Klosterweidlistrasse (Nr. 1, 1a und 1b), der Guisanstrasse (Nr. 50 bis 58), der Girtannerstrasse (ab Nr. 19) sowie von Tannenstrasse Nr. 33 [5] Straubenzell, St.Gallen West,mit den Evangelischen des Stadtkreises W der politischen Gemeinde St.Gallen unter Einschluss derjenigen des Gebietes nördlich des Höhenweges (ausgenommen Nr. 44 und 50) ab Hätterenweg westseits [6] Sax-Frümsen,mit den Evangelischen im Einzugsgebiet der Ortsgemeinden Sax und Frümsen [7] Grabs-Gams,mit den Evangelischen der politischen Gemeinden Grabs und Gams [8] Sargans-Mels-Vilters-Wangs,mit den Evangelischen der politischen Gemeinden Sargans, Vilters und Mels [9] Lütisburg,mit den Evangelischen der politischen Gemeinde Lütisburg und der zu den politischen Gemeinden Jonschwil und Oberuzwil gehörenden Weiler und Gehöfte Breite, Stockgrueb, Oberrindal, untere Langegg, Paradies, Sonder, Ramsau, Berg, Ritzenhüsli und Buebental [10] Oberuzwil,mit den Evangelischen der politischen Gemeinden Jonschwil und Oberuzwil (ausgenommen diejenigen des Gehöftes Neuhaus und der Weiler und Gehöfte Breite, Stockgrueb, Oberrindal, untere Langegg, Paradies, Sonder, Ramsau, Berg, Ritzenhüsli und Buebental) [11] Wil,mit den Evangelischen der politischen Gemeinden Wil, Bronschhofen und Zuzwil sowie denjenigen der thurgauischen politischen Gemeinden Rickenbach und Wilen.

Bestandes- und Namensänderungen

[12] 1 Bestandesänderungen von Kirchgemeinden bedürfen der Genehmigung durch die Synode und durch das zuständige Departement des Kantons St. Gallen.

2 Name...

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